Weil ein Bewerber aufgrund seines Alters bei der Stellenbesetzung diskriminiert wurde, wurde ihm vom OGH Schadenersatz nach dem Gleichbehandlungsgesetz zugesprochen. Dass die ausgeschriebene Stelle noch immer unbesetzt ist, spielt bei der Frage der Diskriminierung keine Rolle.
Um Diskriminierungen in der Arbeitswelt zu verhindern, gibt es in Österreich seit 1979 ein Gleichbehandlungsgesetz, welches laufend novelliert und erweitert wird. Das darin enthaltene Gleichbehandlungsgebot besagt, dass grundsätzlich niemand aufgrund von Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, sexueller Orientierung oder Behinderung benachteiligt werden darf.
Mit Urteil vom 29.1.2013 (ObA 154/12f) hielt der OGH fest, dass eine Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) nicht zwangsläufig voraussetzt, dass eine andere Person bevorzugt wird. Im gegebenen Fall bewarb sich ein 51-Jähriger als Außendienstmitarbeiter und wurde – mit der Begründung seines zu hohen Alters – vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, obwohl er sämtliche in der Ausschreibung angeführten Qualifikationen aufweisen konnte.
Grundsätzlich liegt eine unmittelbare Diskriminierung nach § 19 GlBG vor, wenn eine Person „eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.“ Somit reicht es aus, dass ein Betroffener wegen seines Alters gegenüber einem jüngeren Bewerber benachteiligt wird – unabhängig davon, ob ein solcher Bewerber konkret oder bloß fiktiv zum Vergleich herangezogen wird.
Gesetzlich stehen einer diskriminierten Person als Ersatzanspruch mindestens zwei Monatsentgelte zu, wenn „der/die Stellenbewerber/in bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte“. Im angeführten Fall klagte der Betroffene € 4.748,33 als Entschädigung, welches aufgrund des Urteils vom beklagten Unternehmen zu leisten ist.
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