Steuern zahlen – nicht verschenken.
Besonders in Bezug auf die Arbeitnehmerveranlagung (früher: „Lohnsteuerjahresausgleich“) gibt es ein paar wichtige Fragen, die auch für Privatpersonen wichtig sind:
Sind Sie verpflichtet, eine Arbeitnehmerveranlagung zu erstellen oder haben Sie eine Gutschrift vom FA zu erwarten? In diesem Fall ist die Veranlagung freiwillig. Aber Achtung: Ohne Veranlagung (früher Lohnsteuerausgleich) bekommen Sie auch das Geld vom Staat nicht zurück. Hier kann sich also ein bisschen Aufwand schnell lohnen. Insbesondere ist das der Fall, wenn Sie:
- mitten unter dem Jahr die Arbeitsstelle gewechselt haben
- nicht das ganze Jahr über beschäftigt waren
- sehr geringe Bezüge haben, so dass eine Negativsteuer anfällt
- Anspruch auf die Pendlerpauschale oder einen Alleinverdienerabsetzbetrag haben (der in der Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde)
- Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen geltend machen können.
Unter welchen Bedingungen müssen Sie verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung einreichen?