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Internationales: Grenzgänger

Einmal Grenze und zurück.

Sie wohnen nahe der Grenze und müssen sie zur Arbeitsstelle überqueren? Dann fallen Sie möglicherweise unter das Grenzgängerabkommen. Ob Sie dabei in Österreich leben und zur Arbeit ins Nachbarland fahren oder umgekehrt spielt keine Rolle, wichtig ist, dass eine Rückkehr mit Grenzübertritt zum Wohnort aufgrund der Nähe täglich möglich ist.

Wenn Sie also in Österreich (Wohnsitzstaat) nahe der Grenze leben, aber im Nachbarland (Tätigkeitsstaat) arbeiten, stellen sich z. B. folgende Fragen:

  • Liegt das Besteuerungsrecht ausschließlich im Wohnsitzstaat (also Österreich)?
  • Ist der Tätigkeitsstaat berechtigt, die Quellensteuer einzubehalten?
  • Wie kann eine Doppelbesteuerung verhindert werden?
  • Was ist ein Grenzgängerabsetzbetrag?
  • Steht Ihnen eine Pendlerpauschale zu?
  • Was passiert mit einer negativen Einkommenssteuer?

Die Antwort auf diese Fragen hängt unter anderem vom Staat ab, der außer Österreich betroffen ist. Bitte zögern Sie nicht, uns zu Ihrer Sicherheit unter +43662851287 zu kontaktieren.

Internationales: Doppelbesteuerungsabkommen

Einmal verdient und doppelt besteuert – das muss nicht sein.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, sind Sie mit Ihren gesamten weltweiten(!) Einkünften in Österreich steuerpflichtig. Wenn nun der Staat, in dem Sie zusätzlich zu Österreich Einkünfte beziehen, auch Steuern erhebt (Quellensteuer), dann kommt es zu einer sogenannten Doppelbesteuerung.

Mit einigen Staaten hat Österreich ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung abgeschlossen, aber nicht mit allen Staaten.

Es gibt zwei Arten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Staaten ohne solches Abkommen:

  1. Die Befreiungsmethode und
  2. die Anrechnungsmethode.

Was Sie tun müssen: Ein Verzeichnis führen

Um die Doppelbesteuerung nach einer dieser beiden Methoden zu vermeiden, sind Sie verpflichtet, ein Verzeichnis führen, das folgende Angaben enthält:

  • Den Staat, in dem die Einkünfte erzielt wurden
  • Geschäftsübliche Bezeichnung der Einkunftsart (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
  • Die Höhe der Auslandseinkünfte unter Hinweis auf eine Berechnungsgrundlage.
    Das bedeutet: Die Ermittlung der ausländischen Einnahmen und Ausgaben muss nach österreichischem Recht dargestellt werden (Einnahmen-/Ausgabenrechnung, Bilanz)
  • Weiters braucht das Verzeichnis den Prozentsatz der durchschnittlichen ausländischen Steuerbelastung und die Darstellung von Berechnung und Belegen über die ausländische Besteuerung
  • Die Höhe der ausländischen anrechenbaren Steuer inkl. der Darstellung ihrer Berechnung
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