Neues zum Dienstzettel
Die gesetzlichen Mindestvorgaben für Dienstzettel bzw. schriftliche Dienstverträge wurden erweitert. Für ab 28.03.2024 geschlossene Dienstverhältnisse sind zusätzliche Angaben verpflichtend wie z.B. Art der Entgeltsauszahlung, Überstundenvergütung,
Hinweis auf das Kündigungsverfahren, Beschreibung der Arbeitsleistung. Neu ist, dass Dienstgeber auch für ein kürzer als einen Monat befristetes Dienstverhältnis einen Dienstzettel (oder schriftlichen Dienstvertrag) ausstellen müssen. Bisher galt das nur,
wenn das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauerte. Wird kein Dienstzettel (oder schriftlicher Dienstvertrag) ausgehändigt, drohen erstmals Verwaltungsstrafen (bis EUR 2.000).
Tipp: Wegen der höheren Beweiskraft ist es immer empfehlenswert, überhaupt einen schriftlichen Dienstvertrag auszuhändigen (siehe Steuerinfo 03/2023).
Erhöhung des Arbeitgeberzuschusses
Um Eltern zu entlasten, können Zuschüsse des Arbeitgebers zu Kinderbetreuungskosten steuer- und sozialversicherungsfrei ab 2024 bis zu EUR 2.000 (bisher EUR 1.000) pro Kind
und Jahr gewährt werden. Auch wurden die Voraussetzungen erweitert: die Befreiung steht für Kinder zu, die zu Beginn des Jahres das 14. Lebensjahr (bisher 10. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben. Zudem ist es nun auch möglich, dass der Arbeitnehmer die Kinderbetreuungskosten zunächst selbst zahlt und diese vom Arbeitgeber gegen Vorlage der Rechnung ersetzt werden. Eine direkte Zahlung an die Betreuungseinrichtung wie bisher ist nicht mehr notwendig.
Tipp: Für eine steueroptimale Gewährung kontaktieren Sie Ihren Steuerberater.
Keine Rechtsgeschäftsgebühr für Hotelpachtverträge
Miet- und Pachtverträge unterliegen grundsätzlich einer Rechtsgeschäftsgebühr. Verträge über die Miete von Wohnräumen sind jedoch von der Gebührenpflicht befreit. Das
Bundesfinanzgericht hat jüngst im Fall eines Apartmenthotels entschieden, dass diese Befreiung auch auf Hotelpachtverträge zwischen Bestandgeber und der Betreibergesellschaft als Bestandnehmerin anwendbar ist, sofern der Wohnzweck überwiegt. Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wird. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden!
Aktuelles zur Liebhaberei
Ob eine Tätigkeit wie z.B. Vermietung unter den Begriff der „Liebhaberei“ fällt, ist immer wieder Gegenstand von Prüfungen (siehe Steuerinfo 06/2023). Das Finanzamt prüft
dabei die Absicht, mit dieser Tätigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn zu erzielen (mittels sog. Prognoserechnung). Um den hohen Grundstückspreisen, Baukosten und Zinsen gerecht zu werden, wurde nun der
Zeitraum, innerhalb dessen eine Vermietung einen Gesamtüberschuss erzielen muss, verlängert: bei einer kleinen Vermietung auf 25 Jahre (bisher 20 Jahre), bei einer großen Vermietung auf 30 Jahre (bisher 25 Jahre). Dies gilt für Vermietungen,
bei denen der absehbare Zeitraum nach 31.12.2023 beginnt.
Dieser Newsletter dient zur allgemeinen Information (Rechtslage zum 21.05.2024) und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.