SteuerInfo am Punkt – März 2024

SteuerInfo aktuell vom März 2024

Die neue flexible Kapitalgesellschaft

Mit 1.1.2024 wurde die neue flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) eingeführt, die insbesondere für Startups und Gründer viele Gestaltungsmöglichkeiten va iZm Kapitalmaßnahmen bietet.
Die FlexKapG orientiert sich stark an der GmbH, ergänzt durch Bestimmungen aus dem Aktienrecht. Der größte Unterschied zur GmbH liegt bei der neu geschaffenen Möglichkeit, Mitarbeiter über sog. Unternehmenswert-Anteile (bis zu 24,99 % des
Stammkapitals) am Unternehmen zu beteiligen, wofür nur geringe Formvorschriften vorgesehen sind.

Tipp: Ihr Steuerberater berät Sie gerne bei der für Sie optimalen
Rechtsformwahl.

Senkung des Mindeststammkapitals einer GmbH

Gleichzeitig mit der Schaffung der FlexKapG wurde auch das
GmbH-Mindeststammkapital ab 1.1.2024 auf EUR 10.000 gesenkt (mind EUR 5.000 in bar). Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt ab 2024 jährlich für alle GmbHs EUR 500, bestehende GmbHs müssen dafür keine Kapitalherabsetzung vornehmen.
Diese neuen Bestimmungen gelten auch für die FlexKapG!

Aufgepasst: Die Herabsetzung bedeutet für bestehende gründungsprivilegierte GmbHs, dass die Auffüllverpflichtung des Stammkapitals entfällt (siehe dazu Steuerinfo 09/2023).

Freibeträge für Zuschläge und Zulagen erhöht

Der mtl. Steuerfreibetrag für Überstundenzuschläge wird für 2024 und 2025 von bisher EUR 86 auf EUR 200 für max. 18 Überstunden (bisher max. 10 Überstunden) angehoben, ab 2026 EUR 120 für max. 10 Überstunden. Auch für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge wird ab 2024 der mtl. Freibetrag von EUR 360 auf EUR 400 erhöht.

Aufgepasst: Die neue Regelung gilt nicht für in 2023 geleistete Überstunden, auch wenn sie erst 2024 ausbezahlt werden.

  Download der SteuerInfo am Punkt März 2024 als PDF

Neue Mitarbeiterprämie

Die bisherige Teuerungsprämie (bis Ende 2023) wird durch die neue Mitarbeiterprämie ersetzt. Arbeitgeber können diese in 2024 unter bestimmten Voraussetzungen bis EUR 3.000 jährlich pro Mitarbeiter lohnsteuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei gewähren, aber unter verschärften Bedingungen. Abgabenfrei ist diese nur, wenn sie in voller Höhe auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruht (zB Vereinbarung im Kollektivvertrag). Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie in den
Vorjahren reicht nicht mehr. Es muss sich wie gehabt um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise zuvor nicht gewährt wurde. Werden sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung (siehe Steuerinfo 03/2022) gewährt, gilt der Betrag von EUR 3.000 unverändert als gemeinsamer Höchstbetrag.

Tipp: Für eine steueroptimale Gewährung kontaktieren Sie Ihren Steuerberater.

Laden von E-Kraftfahrzeugen

Werden E-Kraftfahrzeuge auf Kosten des Arbeitgebers (AG) geladen, ist einiges zu beachten. Für arbeitgebereigene E-Fahrzeuge gibt es viele Begünstigungen (sachbezugsfrei: Laden beim AG, Kostenersatz fürs Laden an öffentlichen Ladestationen und bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen auch das Laden am Wohnsitz des Arbeitnehmers (AN)). Kauft der AN an seinem Wohnsitz eine Ladestation für das arbeitgebereigene E-Fahrzeug, ist der Kostenersatz des AG ebenfalls sachbezugsfrei bis EUR 2.000. Für arbeitnehmereigene E-Fahrzeuge ist nur das Laden an einer Ladestation beim AG sachbezugsfrei.

Dieser Newsletter dient zur allgemeinen Information (Rechtslage zum 21.02.2024) und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

Nach oben scrollen