SteuerInfo am Punkt – September 2024

Neues zur Kleinunternehmerbefreiung im UStG

Als Kleinunternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist man grs. umsatzsteuerbefreit, d.h. man muss keine Umsatzsteuer abführen und darf keine Vorsteuern geltend machen. Diese Befreiung wurde nun umfassend neu geregelt. Die bisherige Umsatzgrenze von EUR 35.000 netto wird auf EUR 42.000 brutto angehoben. Für Umsätze mit reduzierten Steuersätzen (z.B. 10 %) erhöht sich somit die Umsatzgrenze, für Umsätze mit 20 % ändert sich nichts. Die Grenze darf im laufenden Jahr sowie künftig auch im Vorjahr nicht überschritten sein. Wird die Grenze um mehr als 10 % überschritten, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Befreiung. Es kommt anders als bisher zu keiner rückwirkenden Umsatzsteuerpflicht für zuvor getätigte Umsätze. Wird die Grenze um nicht mehr als 10 % überschritten, kann die Befreiung bis Jahresende beibehalten werden.
Aufgepasst: Die Neuregelungen treten mit 1.1.2025 in Kraft!

Die neue EU-Kleinunternehmerbefreiung im UStG

Bisher war die Kleinunternehmerbefreiung im UStG nur für in Österreich betriebene Unternehmen möglich. Um Wettbewerbsnachteile in der EU zu vermeiden, wurde dies nun geändert. Ab 1.1.2025 können auch ausländische EU-Unternehmen (auch Vermieter) diese Befreiung in Anspruch nehmen bzw. umgekehrt österreichische Unternehmen die Kleinunternehmerregelungen anderer EU-Staaten. Wesentliche Voraussetzung ist, dass der EU-weite Schwellenwert von EUR 100.000 (Vorjahr und laufendes Jahr) sowie die

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nationalen Schwellenwerte nicht überschritten werden. Vorab muss der Unternehmer im Ansässigkeitsstaat die Kleinunternehmerregelung beantragen. Bei erfolgreichem Antrag erhält er eine Identifikationsnummer und muss vierteljährliche Umsatzmeldungen durchführen.
Tipp: Ihr Steuerberater unterstützt Sie gerne bei der Registrierung und Einhaltung aller Verfahrensvorschriften!

Nullsteuersatz Photovoltaikanlage

Für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden (z.B. Wohngebäude) mit einer Engpassleistung von nicht mehr als 35kWp entfällt ab 1.1.2024 die Umsatzsteuer (befristet bis zum 31.12.2025). Die Lieferung/Installation muss an den Betreiber der Anlage erfolgen. Nebenleistungen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage notwendig sind, fallen auch unter den Nullsteuersatz. Dafür müssen sie gleichzeitig mit der Anlage geliefert bzw. installiert und als gemeinsame Leistung in Rechnung gestellt werden.
Aufgepasst: Werden nicht alle Voraussetzungen erfüllt, ist die Anlage mit 20 % Umsatzsteuer zu verrechnen. Auch eine Förderung (insb. Bundesförderung) kann schädlich sein!

Vor-Ort-Anmeldung ÖGK

Falls Mitarbeiter z.B. am Wochenende kurzfristig anzumelden sind, kann bei der ÖGK eine sog. „Vor-Ort-Anmeldung“ vorgenommen werden. Auf der Website steht eine Faxvorlage zur Verfügung (für fallweise Beschäftigte auch mittels Elda APP auf mobilen Geräten möglich). E-Mail, SMS etc. sind nicht erlaubt.
Aufgepasst: Übermitteln Sie Ihrem Steuerberater ebenfalls die Anmeldung, da diese innerhalb von 7 Tagen nochmals über das ELDA System zu melden ist!

Dieser Newsletter dient zur allgemeinen Information (Rechtslage zum 15.09.2024) und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

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