

Neues zur Registrierkasse
Ab 1.1.2026 wird die jährliche Umsatzgrenze für Ausnahmen von der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht, wie sie etwa für Verkäufe im Freien (sog. Kalte-Hände-Regelung) sowie für Schi-, Berg-, Almhütten etc. gelten, von EUR 30.000 auf EUR 45.000 erhöht. Zudem wird die Ausstellung elektronischer Belege erleichtert. Bisher musste der elektronische Beleg unmittelbar in den Verfügungsbereich des Kunden übermittelt werden (z.B. per E-Mail). Ab Oktober 2026 kann es dem Kunden auch ermöglicht werden, den Beleg mit einem Endgerät (z.B. Handy) per QR-Code oder Download-Link auszulesen. Auf Verlangen des Kunden – wie auch der Finanzbehörde – ist auch weiterhin ein ausgedruckter Beleg auszuhändigen.
Tipp: Um diese Möglichkeit zu nützen, kontaktieren Sie rechtzeitig den Hersteller Ihrer Registrierkasse, um die technische Umsetzung zu besprechen.
Stundenreduktion von geringfügig Beschäftigten
Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2026 wurde nicht angehoben und beträgt somit gleich wie im Vorjahr EUR 551,10 pro Monat. Damit im Zuge kollektivvertraglicher Gehalts- und Lohnerhöhungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, wird in der Praxis häufig eine entsprechende Kürzung der Arbeitszeit vorgenommen.
Aufgepasst: Jede Änderung des Arbeitszeitausmaßes bedarf der Schriftform, also einer von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterfertigten Vereinbarung, andernfalls gilt die Arbeitszeitänderung als rechtlich unwirksam. Dies kann bei Lohnabgabenprüfungen zu erheblichen Folgen führen wie insbesondere die Nachzahlung der vollen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge.
Repräsentationsspesen – alles beachtet?
Damit Repräsentationsspesen wie insbesondere die Bewirtungskosten von Geschäftsfreunden steuerlich anerkannt werden, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt.
Tipp: Dokumentieren Sie daher auf der Rückseite des Beleges insbesondere den Grund der Bewirtung (z.B. Abschlussbesprechung eines Projektes, Kundenakquise, Geschäftsabschluss) sowie die Namen der teilnehmenden Personen. Fehlen diese Angaben, können die Bewirtungskosten im Zuge einer Prüfung durch das Finanzamt erfahrungsgemäß gestrichen werden.
Renten aus Risikoversicherungen
Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2025 wurde gesetzlich festgehalten, dass Renten aus Personen-Risikoversicherungen (insbesondere Unfall-, Invaliditäts-, Ablebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen) erst dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn die Summe der ausgezahlten Renten den Rentenbarwert der Versicherung übersteigt. Die tatsächlich einbezahlten Prämien sind unerheblich.
Tipp: Die Praxis zeigt, dass die steuerliche Behandlung von Leistungen aus einer Versicherung (Renten oder Einmal-/Teilauszahlungen etc.) nicht immer klar und im Einzelfall zu prüfen ist. Teilen Sie daher Ihrem Steuerberater rechtzeitig den Erhalt von Versicherungsleistungen mit, um diese steuerlich korrekt zu berücksichtigen.

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Dieser Newsletter dient zur allgemeinen Information (Rechtslage zum 18.02.2026) und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.