

Depotübertragung ins Inland
Bisher war für den steuerneutralen Übertrag von einem ausländischen Depot auf ein inländisches Depot derselben Person eine Meldung der ausländischen Depotstelle notwendig, was in der Praxis regelmäßig zu Problemen führte. Dies wurde nun entsprechend vereinfacht. Für die steuerfreie Übertragung ist es nun erforderlich, dass der Steuerpflichtige selbst dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten sowie die Stelle mitteilt, auf welche die Übertragung erfolgt. Weiterhin müssen der inländischen depotführenden Stelle die Anschaffungskosten nachgewiesen werden. Dies ist auch durch Vorlage der Finanzamtsmeldung möglich. Andernfalls werden diese pauschal festgesetzt.
Aufgepasst: Die Neuregelung gilt für Depotübertragungen ab dem 1.7.2026!
Neues zum Jahreslohnzettel
Ab 1.1.2026 müssen Arbeitgeber diverse zusätzliche Angaben auf dem Jahreslohnzettel (L16) tätigen. Dies betrifft insbesondere die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für E-Firmenfahrzeuge. Zu erfassen sind wie bisher Kostenersätze für eine vom Arbeitnehmer (selbst) angeschaffte Ladeeinrichtung. Zusätzlich müssen ab 2026 auch Kosten für vom Arbeitgeber angeschaffte und in dessen Eigentum verbleibende Ladeeinrichtungen, die er dem Arbeitnehmer privat zur Verfügung stellt, auf dem L 16 erfasst werden. Dies gilt nicht nur für die Ladeeinrichtung selbst („Wallbox“), sondern auch für Ladekabel, welche die Zuordnung der Lademenge zum jeweiligen Firmenfahrzeug ermöglichen.
Tipp: Teilen Sie Ihrer Lohnverrechnung rechtzeitig solche Anschaffungskosten mit, um nachteilige Folgen bei einer Lohnabgabenprüfung zu vermeiden.
Das neue Krypto-Meldepflichtgesetz
Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2025 wurde gesetzlich festgehalten, dass Renten aus Personen-Risikoversicherungen (insbesondere Unfall-, Invaliditäts-, Ablebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen) erst dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn die Summe der ausgezahlten Renten den Rentenbarwert der Versicherung übersteigt. Die tatsächlich einbezahlten Prämien sind unerheblich.
Tipp: Die Praxis zeigt, dass die steuerliche Behandlung von Leistungen aus einer Versicherung (Renten oder Einmal-/Teilauszahlungen etc.) nicht immer klar und im Einzelfall zu prüfen ist. Teilen Sie daher Ihrem Steuerberater rechtzeitig den Erhalt von Versicherungsleistungen mit, um diese steuerlich korrekt zu berücksichtigen.
Reisekosten – alles im Blick?
Bei Abgaben- und Beitragsprüfungen werden Reisekosten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern für Dienstreisen zahlen, regelmäßig kontrolliert. Insbesondere ist zu beachten, dass Tages- und Nächtigungsgelder grundsätzlich nur so lange lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind, als kein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt begründet wird. Dieser entsteht bei unregelmäßig wiederkehrender Tätigkeit am gleichen Einsatzort nach den ersten
15 Tagen (pro Kalenderjahr), bei durchgehender sowie regelmäßig wiederkehrender Tätigkeit nach den ersten 5 Tagen (die Anfangsphase von 5 Tagen beginnt neu, wenn innerhalb von 6 Monaten kein Einsatz an diesem neuen Mittelpunkt erfolgt). Ausnahmen können sich z. B. aus dem Kollektivvertrag ergeben.
Tipp: Um Abgaben- und Beitragsnachzahlungen zu vermeiden, müssen Reisekosten detailliert dokumentiert und die zulässigen Höchstsätze beachtet werden,
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Dieser Newsletter dient zur allgemeinen Information (Rechtslage zum 22.05.2026) und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.