SteuerInfo am Punkt – Dezember 2025

Überstundenzuschläge ab 2026

Die 2024 eingeführte Erhöhung des mtl Steuerfreibetrags für Überstundenzuschläge auf EUR 200 für max. 18 Überstunden gilt nur noch bis Ende 2025. Ab 2026 beträgt der mtl Steuerfreibetrag EUR 120 für max. 10 Überstunden.

Aufgepasst: Bei durchrechenbarer Arbeitszeit oder Gleitzeit gelten innerhalb der Durchrechnungs- bzw. Gleitzeitperiode übertragbare Plusstunden nicht als Überstunden. Zuschläge können nur für jene Monate steuerfrei ausbezahlt werden, in denen die Durchrechnungs- bzw. Gleitzeitperiode endet.

Tipp: Im Zuge einer Abgabenprüfung müssen Zuschläge klar dokumentiert und leicht nachvollziehbar sein. Verwenden Sie Zeitaufzeichnungsprogramme, welche die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, und achten Sie auf eine vollständige und korrekte Erfassung durch Ihre Mitarbeiter

Basispauschalierung – Höhere Umsatzgrenzen!

Die Umsatzgrenze für die Anwendung der Basispauschalierung wurde von bisher EUR 220.000 auf EUR 320.000 für das Jahr 2025 und auf EUR 420.000 ab 2026 angehoben (jeweils Vorjahresumsatz). Zusätzlich steigen die Pauschalsätze für Betriebsausgaben von bisher 12 % des Umsatzes auf 13,5 % für das Jahr 2025 und auf 15 % ab 2026, ausgenommen der Pauschalsatz für bestimmte Tätigkeiten wie z.B. Berater, Gesellschafter-Geschäftsführer, welcher unverändert 6 % beträgt. Nimmt man die Vorsteuerpauschalierung (1,8 % des Jahresumsatzes) in Anspruch, erhöhen sich auch die anrechenbaren Vorsteuerbeträge.

Tipp: Für unsere Klienten prüfen wir rechtzeitig mittels Günstigkeitsvergleich, ob die Basispauschalierung anwendbar und steuerlich vorteilhafter ist.

Neues zur Altersteilzeit

Ab 2026 treten Änderungen bei der Altersteilzeit in Kraft, insbesondere das neue Nebenbeschäftigungsverbot. Nebenbeschäftigungen während der Altersteilzeit bei anderen Arbeitgebern sind bei ab 1.1.2026 beginnenden Altersteilzeiten nicht mehr erlaubt, auch keine geringfügigen. Bei Nichteinhaltung kann dies zum Verlust der Begünstigungen führen. Ausgenommen sind nur Beschäftigungen, die im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurden. Eine Nebenbeschäftigung muss beim zuständigen AMS gemeldet werden.

Aufgepasst: Die neuen Regeln gelten auch für bestehende Altersteilzeiten. Sind die Kriterien der Ausnahme nicht erfüllt, muss die Nebenbeschäftigung bis 30.6.2026 beendet werden.

Steuertipps zum Jahresende

Nützen Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag und den Investitionsfreibetrag optimal aus. Der Investitionsfreibetrag wurde erst kürzlich befristet von 1.11.2025 bis 31.12.2026 von 10 % auf 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten für Anlagegüter erhöht, im Bereich der Ökologisierung von 15 % auf 22 %.

Mitarbeitern können (Weihnachts-)Geschenke bis EUR 186 und Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) bis EUR 365 abzugsfähig und abgabenfrei ermöglicht werden (jeweils pro Jahr und Mitarbeiter). Nicht zu vergessen die Mitarbeiterprämie, steuerfrei bis EUR 1.000, und die Gewinnbeteiligung, steuerfrei bis EUR 3.000, gemeinsam nicht mehr als EUR 3.000 (pro Jahr und Mitarbeiter).

Tipp: Ihr Steuerberater berät Sie gerne bei einer steueroptimalen Ausnützung!

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Dieser Newsletter dient zur allgemeinen Information (Rechtslage zum 26.11.2025) und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

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