

Mitarbeiterprämie 2025 – NEU
Kürzlich wurde beschlossen, dass Arbeitgeber auch im Jahr 2025 eine steuerfreie Prämie bis max. EUR 1.000 pro Arbeitnehmer zahlen können, sofern es eine zusätzliche Zahlung ist, die bisher üblich nicht gewährt wurde. Im Gegensatz zur Mitarbeiterprämie 2024 ist für die Steuerfreiheit keine lohngestaltende Vorschrift mehr notwendig. Zudem kann sie auch einzelnen Arbeitnehmern gewährt werden, sofern die Unterscheidung aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen erfolgt. Werden sowohl Mitarbeiterprämie als auch Mitarbeitergewinnbeteiligung gewährt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von EUR 3.000 pro Jahr nicht übersteigt.
Aufgepasst: nach derzeitiger Rechtslage ist die Mitarbeiterprämie nur lohnsteuerfrei, aber nicht sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei.
Trinkgelder – Update
Wie bereits informiert (siehe Steuerinfo 6/2025) sind Trinkgelder zurzeit vermehrt Gegenstand bei Abgabenprüfungen, was insbesondere zu Nachforderungen von SV-Beiträgen für Trinkgelder, die die Pauschale überstiegen, geführt hat. Die Bundesregierung hat nun beschlossen, dass Trinkgelder weiterhin steuerfrei bleiben und die für die SV-Pflicht maßgeblichen Trinkgeldpauschalen österreichweit vereinheitlicht werden. Zudem soll es für Trinkgelder, die nachweislich den Pauschalbetrag übersteigen (z.B. bei Kreditkartenzahlung) keine SV-Pflicht mehr geben. Für laufende Verfahren wurde eine Generalamnestie für Nachforderungen angekündigt, für abgeschlossene Fälle Härtefallregelungen. Die Neuerungen sollen mit 1.1.2026 in Kraft treten, die Gesetzgebung bleibt abzuwarten. Wir halten Sie dazu weiterhin auf dem Laufenden!
Liquidität – Sichern Sie Ihre Zahlungsfähigkeit!
Solide Liquidität ist die Voraussetzung für jedes erfolgreiche Unternehmen. Liquiditätsengpässe können gravierende Folgen haben bis hin zur Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzanmeldung. Damit es nicht so weit kommt, sollten Sie die Liquidität Ihres Unternehmens überwachen und vorausschauend planen.
Tipp: Dabei ist es ganz wesentlich, dass Sie Ihre Leistungen umgehend nach Erbringung Ihren Kunden in Rechnung stellen und für ein effizientes Mahnwesen sorgen. So können Sie sicherstellen, dass Sie über genug finanzielle Mittel verfügen, um Ihre eigenen Zahlungen zeitgerecht zu begleichen.
Dienstnehmerstrafe – Sachbezug
Zahlt ein Dienstgeber Strafen von Mitarbeitern, wenn diese in Ausübung ihres Dienstes z.B. falsch parken oder zu schnell fahren, stellt dies einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar (sog. Sachbezug) und unterliegt der Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Tipp: Um dies zu vermeiden, zahlt entweder der Mitarbeiter die Strafe selbst oder der Dienstgeber zahlt die Strafe und zieht diese beim Lohn wieder ab. Andernfalls kann es bei einer Abgabenprüfung zu Nachzahlungen kommen.

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Dieser Newsletter dient zur allgemeinen Information (Rechtslage zum 04.06.2025) und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.