Neues zum Homeoffice bei Grenzgängern
Im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Österreich ist für die Behandlung als Grenzgänger insbesondere das tägliche Pendeln vom Arbeitsort zurück an den Wohnsitz Voraussetzung. Die Nichtrückkehr an bis zu 45 Arbeitstagen pro Jahr ist dabei unschädlich. Um den Anforderungen in Zeiten des Homeoffice gerecht zu werden, wurde vereinbart, dass zukünftig Grenzgängereigenschaft bereits dann vorliegt, wenn man in der Grenzzone arbeitet. Die Notwendigkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnsitz entfällt. Homeoffice-Tage sind somit unschädlich und zählen nicht zu den 45 Nichtrückkehrtagen. Die Neuregelung soll mit 1.1.2024 in Kraft treten.
Krankmeldung – Ab wann?
Arbeitgeber haben das Recht, eine ärztliche Krankenstandsbestätigung vom Arbeitnehmer zu verlangen – auch für einen eintägigen Krankenstand.
Tipp: Machen Sie als Arbeitgeber davon Gebrauch! Denn jeder Krankenstandstag innerhalb eines Arbeitsjahres wirkt sich auf den Zeitraum der Entgeltfortzahlung aus.
Finanzamtszinsen – Worauf ist zu achten?
Die starke Zinssteigerung betrifft auch die Finanzamtszinsen. Derzeit beträgt der Zinssatz 5,88% (gilt für Nachzahlungen und auch für Gutschriften). Für Nachforderungen aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid sind sog. Anspruchszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf beginnt am 1.10. des Folgejahres (zB für das Veranlagungsjahr 2022 ab 1.10.2023). Mit einer Anzahlung bis Ende September des Folgejahres lassen sich Zinsen vermeiden. In 2022 wurden erstmals Anspruchszinsen für Umsatzsteuern eingeführt (für UVAs und Jahreserklärungen). Die Regeln dazu sind komplex, für Nachzahlungen aus Umsatzsteuerjahreserklärungen beginnen die Zinsen jedenfalls auch ab dem 1.10. des Folgejahres zu laufen.
Aufgepasst: Zusätzlich können vom Finanzamt auch Säumnis- und Verspätungszuschläge für die nicht rechtzeitige Entrichtung von Abgaben bzw Einreichung von Abgabenerklärungen verhängt werden! Achten Sie daher darauf, rechtzeitig Ihre Steuern in ausreichender Höhe zu entrichten!
Weiterverrechnung Kosten – Korrekte USt?
Verrechnet ein Unternehmer Ausgaben an seinen Kunden weiter, stellt sich die Frage, ob ein direkter Leistungsaustausch vorliegt oder nicht. Bei Kosten, die der Unternehmer im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätigt (zB Porto, Fahrtkosten), handelt es sich um Nebenleistungen. Diese gehören zum Entgelt und sind somit grs umsatzsteuerpflichtig. Für sie gilt stets der Steuersatz der Hauptleistung (gilt umgekehrt auch für allfällige Steuerbefreiungen). Nicht zum Entgelt gehören Beträge, die der Unternehmer im Namen und auf Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, sog. durchlaufende Posten (zB Ortsund Kurtaxen, Stempel- und Gerichtsgebühren). Es liegt kein steuerbarer Umsatz vor, die Weiterverrechnung erfolgt netto und ist am besten in der Rechnung separat auszuweisen.
Tipp: Ihr Steuerberater kann Sie bei der korrekten Rechnungsausstellung unterstützen!
Download der SteuerInfo am Punkt Dezember 2023 als PDF
Dieser Newsletter dient zur allgemeinen Information (Rechtslage zum 27.11.2023) und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.