SteuerInfo am Punkt – September 2023

Steuerinfo September 2023
SteuerInfo am Punk

Gründungsprivilegierte GmbH – Abschaffung?

Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt EUR 35.000 (mind EUR 17.500 in bar). Seit März 2014 ist es möglich, die sog. Gründungsprivilegierung in Anspruch zu nehmen, sodass das Stammkapital nur EUR 10.000 betragen muss (mind EUR 5.000 in bar). Die Gründungsprivilegierung endet automatisch spätestens 10 Jahre nach Eintragung der GmbH ins Firmenbuch (eine freiwillige frühere Aufgabe ist möglich). Nach Ablauf der zehn Jahre (erstmals März 2024) wären die Gesellschafter daher grs verpflichtet, die Einzahlung auf den Mindestbetrag des Stammkapitals der regulären GmbH von EUR 17.500 vorzunehmen.

Aufgepasst: Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 ist eine Herabsetzung des Mindeststammkapitals von EUR 35.000 auf EUR 10.000 per 1.11.2023 geplant. Eine Aufstockung des Mindestbetrags wäre somit für gründungsprivilegierte GmbHs nicht mehr notwendig. Die Gründungsprivilegierung soll gänzlich entfallen, für bestehende GmbHs sind Übergangsbestimmungen geplant. Da sich das Gesetz in Begutachtung befindet, bleibt die endgültige Gesetzwerdung abzuwarten. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden!

Neues zur Entnahme von Betriebsgebäuden

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 wird die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in das Privatvermögen (für außerbetriebliche Nutzung wie zB Wohnzwecke oder Vermietung) steuerlich erleichtert. Bisher mussten Betriebsgebäude mit dem Teilwert (quasi Verkehrswert abzgl. Buchwert) entnommen werden, was idR zur Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven führte. Die Entnahme kann nun künftig (wie auch bisher
für Grund und Boden) zu steuerlichen Buchwerten und somit steuerneutral erfolgen. Erst beim Verkauf kann für stille Reserven Immobilienertragsteuer iHv 30% anfallen.

Steuerinfo - wichtige Fristen per 30.9.2023

Aufgepasst: Diese Neuregelung ist erstmalig auf Gebäudeentnahmen anzuwenden, die nach dem 30. 06.2023 erfolgen.

Verwendung des betrieblichen Verlustvortrags

Verluste können zeitlich unbegrenzt vorgetragen und in Folgejahren gewinnmindernd abgezogen werden (Verlustvortrag). Wird ein Einzelunternehmen oder Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert, geht der offene Verlustvortrag nicht
verloren, sondern kann von zukünftigen Einkünften des Unternehmers (zB Lohn oder Pension) abgezogen werden. Wird jedoch eine GmbH aufgelöst bzw. liquidiert, geht der Verlustvortrag idR verloren und nicht auf die Gesellschafter über, da der Verlustvortrag als höchstpersönliches Recht nur von der GmbH verwertet werden darf. Dies gilt auch für noch nicht verrechnete Mindestkörperschaftsteuerbeträge der GmbH. Ausnahmen können sich im Falle von Umgründungen ergeben. Wird eine GmbH entgeltlich übertragen, steht der Verlustvortrag idR dann nicht mehr zu, wenn die wirtschaftliche Identität der GmbH in Folge wesentlicher Änderungen nicht mehr gegeben ist (sog. Mantelkauf).

Tipp: Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Steuerberater, um offene Verlustvorträge sowie Mindestkörperschaftsteuern steuerlich optimal zu verwerten.


Dieser Newsletter dient zur allgemeinen Information (Rechtslage zum 11.09.2023) und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

Download der SteuerInfo am Punkt September 2023 als PDF

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