SteuerInfo am Punkt – März 2022

Sonderausgaben NEU

Ab 2022 können bestimmte private Ausgaben für die thermisch- energetische Sanierung von Gebäuden (zB Austausch von Fenstern) sowie für den Austausch eines fossilen Heizungssystems (zB Umstellung auf Fernwärme) ab Erreichen eines gewissen Betrages pauschal über einen bestimmten Zeitraum als Sonderausgaben abgesetzt werden. Voraussetzung ist eine ausbezahlte Förderung des Bundes.
Aufgepasst: Für 2022 ist zu beachten, dass die Förderung nach dem 31.3.2022 beantragt und in der zweiten Jahreshälfte 2022 (nach dem 30.6.2022) ausbezahlt wird!

Schenkungsmeldung

Bei Schenkungen unter Lebenden hat binnen 3 Monaten eine Schenkungsmeldung beim Finanzamt zu erfolgen, sofern der Beschenkte und/oder der Geschenkgeber im Zeitpunkt des Erwerbs einen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Davon erfasst sind zB Geld, Anleihen, Kapitalanteile, (Teil-)Betriebe, sonstige Wirtschaftsgüter. Für Schenkungen zwischen Angehörigen gibt es eine Freigrenze bis insgesamt EUR 50.000 pro Jahr. Zwischen anderen Personen beträgt diese Grenze EUR 15.000 innerhalb von 5 Jahren. Bei Überschreiten sind alle bisherigen sowie künftigen Schenkungen innerhalb des Beobachtungszeitraums anzeigepflichtig. Nicht meldepflichtig sind zB übliche Gelegenheitsgeschenke unter EUR 1.000 sowie Hausrat und Bekleidung. Für Immobilien hat keine Meldung zu erfolgen, diese unterliegen der Grunderwerbsteuer.
Achtung: Bei Unterlassen der Schenkungsmeldung droht eine Geldstrafe von bis zu 10 % (!) des gemeinen Wertes.

Arbeitsplatzpauschale für Selbständige

Ab 2022 können Selbständige auch ohne eigenes Arbeitszimmer die Nutzung der privaten Wohnung bei ihren betrieblichen Einkünften pauschal absetzen. Damit sind wohnraumspezifische Kosten für zB Miete, Strom oder Heizung abgedeckt. Voraussetzung ist, dass kein anderer Raum außerhalb der Wohnung für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Das Arbeitsplatzpauschale beträgt EUR 1.200 pro Jahr, wenn Einkünfte aus etwaiger anderer aktiver Erwerbstätigkeit, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, nicht mehr als EUR 11.000 betragen. Wird dieser Betrag überschritten, dann beträgt das Arbeitsplatzpauschale EUR 300 pro Jahr. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit steht der Pauschalbetrag aliquot zu.
Tipp: Auch bei Anwendung der Basis- oder Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe absetzbar.

Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter

Ab 1.1.2022 sind Mitarbeitergewinnbeteiligungen jährlich bis zu EUR 3.000 pro Mitarbeiter steuerfrei. Der Arbeitgeber kann diese als Betriebsausgabe absetzen. Die Gewinnbeteiligung ist jedoch nicht von den Lohnnebenkosten bzw der Sozialversicherungspflicht befreit.
Tipp: Für die Anwendung der Steuerbefreiung sind einige wichtige Voraussetzungen zu beachten. Um lohnsteuerliche Risiken zu vermeiden, kontaktieren Sie daher vor Anwendung der Steuerbefreiung rechtzeitig Ihren Steuerberater.

Zu allen Punkten beraten wir Sie gerne persönlich!


Dieser Newsletter dient zur allgemeinen Information (Rechtslage zum 1.3.2022) und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

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