SteuerInfo am Punkt – September 2020

Steuerfreie COVID-19-Zuschüsse und zusammenhängende Aufwendungen

Mit dem 3. COVID Sammelgesetz wurde festgelegt, dass folgende Zuwendungen bzw Zuschüsse ab dem 1.3.2020 einkommensteuerfrei sind:

  • Zuwendungen aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (zB Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit)
  • Zuschüsse aus dem Härtefallfonds nach dem Härtefallfondsgesetz
  • Zuschüsse aus dem Corona-Krisen- bzw Hilfsfonds (zB Fixkostenzuschüsse)
  • Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen

Aber Achtung: Der Steuerfreiheit von öffentlichen Zuschüssen steht grundsätzlich das generelle Abzugsverbot der damit wirtschaftlich zusammenhängenden Ausgaben gegenüber. Ob es bei COVID-19-Zuschüssen auch zu einer Aufwandskürzung kommt, ist derzeit noch nicht explizit klargestellt bzw legistisch umgesetzt. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.

Steuerinfo Tipp 09 2020

Achtsamkeit bei der Zeiterfassung von Mitarbeitern!

Zeitaufzeichnungen von Mitarbeitern entsprechen nicht immer den gesetzlichen Vorgaben und werden zum Teil nicht vollständig bzw korrekt geführt. Neben dem Erklärungsbedarf im Rahmen einer Prüfung kann dies erhöhte Nachzahlungen von Lohnnebenkosten nach sich ziehen. Wird der Tatbestand des Lohn- bzw Sozialdumpings verwirklicht, drohen zusätzlich rechtliche Konsequenzen.
Unser Tipp: Lassen Sie zumindest stichprobenartig die Zeitaufzeichnungen Ihrer Mitarbeiter von Ihrer Lohnverrechnung kontrollieren.

Neue Erleichterungen im Überblick

Seit 1.7.2020 bis 31.12.2020 angefallene Repräsentationsaufwendungen sind zu 75 % (bisher: 50 %) abzugsfähig. Bis auf Weiteres können bestimmte Wirtschaftsgüter, die ab 1.7.2020 angeschafft/hergestellt wurden, alternativ zur linearen AfA auch degressiv abgeschrieben werden. Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte/hergestellte Gebäude ist eine beschleunigte AfA möglich. Zur Erzielung eines Liquiditätseffekts können Unternehmer auf Antrag steuerliche Verluste aus dem Jahr 2020 mit Gewinnen des Vorjahres ausgleichen („Verlustrücktrag“). Weiters wurde der Eingangssteuersatz (ESt) rückwirkend mit 1.1.2020 von 25 % auf 20 % gesenkt. Corona-bedingte Steuerstundungen, deren Stundungsfrist am 1.10.2020 endet, werden idR bis 15.1.2021 automatisch verlängert, wobei keine Stundungszinsen anfallen. Alternativ dazu kann bis 30.9.2020 eine begünstigte Ratenzahlung beantragt werden. Als jüngste Maßnahme wurde die „COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmer“ für bestimmte Neuinvestitionen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 beschlossen.

Fristen 09-2020

Zu allen Punkten beraten wir Sie gerne persönlich!


Dieser Newsletter dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

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