Investieren in der Krise!? – Die COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen

Vor allem in Krisenzeiten ist ein positiver Blick in die Zukunft unerlässlich. Als Anreiz für Unternehmen sowohl während, als auch nach der Krise zu investieren, hat der österreichische Gesetzgeber ab 1.8.2020 die COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen eingeführt. Diese Prämie in Form eines nicht rückzahlbaren steuerfreien Zuschusses beträgt für förderungsfähige Investitionen 7 % der Anschaffungskosten. Bestimmte im Anhang der Förderungsrichtlinie genannte Investitionen zur „Ökologisierung“, „Digitalisierung“ sowie „Gesundheit und LifeScience“ werden mit 14 % der Anschaffungskosten gefördert. Ist Ihre geplante Investition von dieser Prämie umfasst und wenn ja, wie können Sie diese Prämie beantragen?

Für die Beantragung der COVID-19-Investitionsprämie müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Förderberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich (auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Pauschalierer). Ausschlusskriterien sind zB ein zum Zeitpunkt der Antragsstellung anhängiges Insolvenzverfahren oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger.
  • Gefördert werden grundsätzlich Neuinvestitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, wobei auch gebrauchte Wirtschaftsgüter bei Neuanschaffung als Neuinvestition gelten. Nicht gefördert werden beispielsweise: aktivierte Eigenleistungen; Fahrzeuge jeder Art, die fossile Energieträger nutzen; der Erwerb von Gebäuden bzw Gebäudeanteilen (zB Geschäftslokale) – außer es erfolgt ein Direkterwerb von befugten Bauträgern iSd § 117 Absatz 4 GewO und diese sind nicht für die Vermietung an Privatpersonen bestimmt; Bau bzw Ausbau von Wohngebäuden, die zum Verkauf/Vermietung an Privatpersonen bestimmt sind; Kosten des Unternehmenskaufs bzw der Unternehmensübernahme; Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten; Erwerb von Finanzanlagen; nicht beim Antragssteller aktivierte leasingfinanzierte Investitionen; etc.
  • Damit die Neuinvestition förderungsfähig ist, müssen zudem erste Maßnahmen zwischen dem 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden. Zu den ersten Maßnahmen zählen Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Beginn von Leistungen, (An-)Zahlungen, Rechnungen sowie der Baubeginn. Keine ersten Maßnahmen sind zB Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen sowie Finanzierungsgespräche.
  • Das Investitionsvolumen pro Antrag muss mindestens EUR 5.000,00 netto betragen und ist mit maximal EUR 50 Mio netto pro Unternehmen begrenzt.
  • Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition hat bis längstens 28.2.2022 bzw bei einem Investitionsvolumen über EUR 20 Mio netto bis spätestens 28.2.2024 zu erfolgen.
  • Weitere Voraussetzung ist die fristgerechte und vollständige Antragsstellung zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021.
  • Zudem müssen die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens 3 Jahre im Betrieb bleiben („Sperrfrist“).

Es werden alle Voraussetzungen erfüllt? Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie die COVID-19-Investitionsprämie beantragen können.

  1. Die COVID-19-Investitionsprämie kann zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) über den „aws Fördermanager“ (https://foerdermanager.aws.at) schriftlich beantragt werden. Im Zuge der Antragsstellung sind die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Förderungsrichtlinie sowie die sonstigen im Antrag enthaltenen Bedingungen rechtsverbindlich zu bestätigen (keine Ausschlusskriterien; 3-jährige Sperrfrist der Investition; 10-jährige Aufbewahrungspflicht von Belegen, Auskunfts-/Mitteilungspflichten etc).
  2. Das aws stellt nach Prüfung des Antrages eine Förderungszusage aus.
  3. Spätestens 3 Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition ist eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen über den aws Fördermanager einzubringen. Ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000 ist zudem die Aktivierung durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.
  4. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch das aws.

Bitte beachten Sie, dass das Gesamtvolumen des Budgets für diese Investitionsprämie derzeit mit EUR 1 Mrd gedeckelt ist. Da die Fördermittel begrenzt sind und auch kein Rechtsanspruch auf Förderungen besteht, empfiehlt sich eine möglichst rasche Antragsstellung.

Haben Sie noch Fragen, oder benötigen Sie Unterstützung bei der Antragsstellung der COVID-19-Investitionsprämie?  Ihr SW-Team hilft Ihnen gerne!   


Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

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