Neuregelung der Lohnsteuerbegünstigung für Auslandstätigkeiten („Montageregelung“)

Wie in der Vergangenheit bereits berichtet (siehe unsere Artikel vom 4.8.2010 und vom 3.11.2010), wurde die Bestimmung betreffend die Lohnsteuerbegünstigungen für bestimmte Auslandstätigkeiten vom Verfassungsgerichtshof auf Grund mangelnder EU- Rechtskonformität mit Wirkung zum 31.12.2010 als verfassungswidrig aufgehoben.

Da die Regierung im unmittelbaren Wegfall der Regelung eine erhebliche Härte für betroffene Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber erblickte, wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 eine „Auslaufregelung“ geschaffen.

Die Übergangsregelung ist auf die Jahre 2011 und 2012 befristet und sieht eine schrittweise Reduktion der steuerfrei zu belassenen Einkünfte vor. Konkret sollen im

  • Kalenderjahr 2011 zwei Drittel der bisher steuerfreien Einkünfte,
  • Kalenderjahr 2012 ein Drittel der bisher steuerfreien Einkünfte steuerfrei bleiben.

Um den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts gerecht zu werden, wurde die bisherige Regelung hinsichtlich des Arbeitnehmerkreises ausgeweitet. Erfasst sind nunmehr Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis mit

  • einem Betrieb oder einer Betriebsstätte von Arbeitgebern innerhalb der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz oder
  • einer in der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz gelegenen Betriebsstätte eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers.

Die übrigen Anforderungen wurden unverändert beibehalten.

Ende Mai 2011 wurde vom Nationalrat mittlerweile eine Nachfolgeregelung für das Montageprivileg beschlossen, welches ab dem Kalenderjahr 2012 zur Anwendung kommen soll. Entsprechend der Neuregelung sollen 60% der steuerpflichtigen Einnahmen begrenzt durch die jeweilige SV- Höchstbeitragsgrundlage steuerfrei sein.

Wesentliche Neuerungen der Bestimmung:

  • Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist das Vorhandensein erschwerender Umstände im Ausland. Abgestellt werden soll künftig nicht mehr auf Tätigkeiten in bestimmten Branchen, sondern auf erschwerte Arbeitsumstände. Was genau als erschwerender Umstand zu werten ist, wird im Gesetz demonstrativ aufgezählt.
  • Neu ist auch, dass es sich um eine Entsendung zu einem Einsatzort handeln muss, der mehr als 400 km Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt der österreichischen Staatsgrenze entfernt ist.
  • Eine Begünstigung für Sonderzahlungen ist hingegen nicht vorgesehen.

Durch die geplante Nachfolgeregelung werden die Bestimmungen 2012 der eingangs dargestellten Übergangsregelung nicht obsolet. Vielmehr bleibt diese Regelung für Arbeitnehmer bestehen, die an einen Tätigkeitsort entsendet werden, der innerhalb der 400 km Grenze liegt.

Die Neuregelung ist bereits jetzt Kritik ausgesetzt. Unstrittig scheint, dass die Neuregelung speziell hinsichtlich der Entfernung des Einsatzortes, aber auch der erschwerenden Umstände Konfliktpotenzial in sich birgt.

Für weitere Details steht Ihnen Ihr Steuerberater gerne zur Verfügung.

Zum Nachlesen: § 3 Abs 1 Z 10 EStG idF BGBl 76/ 2011, VfGH Erkenntnis vom 30.09.2010, G29/10, Abgabenänderungsgesetz 2011.

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