Zwangsstrafen bei verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch

Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) und kapitalistische Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co KG) sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss und Lagebericht sowie ggf. den Corporate Governance-Bericht und ihren Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht (elektronisch) einzureichen (= Offenlegung). Die Offenlegung der Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2016 hat demnach bis spätestens 30.09.2017 zu erfolgen.

Heuer fällt der letzte Septembertag auf einen Samstag. Steuerangelegenheiten lassen sich auf Montag, den 2.10.2017, verschieben. Die Einreichung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2016 sowie die Anmeldung beim Firmenbuch von Umgründungsmaßnahmen zum 31.12.2016 haben jedoch bis zum 30.9.2017 zu erfolgen.

In diesem Zusammenhang stellen sich die folgenden Fragen: Wer ist für die rechtzeitige Einreichung verantwortlich? Welche Zwangsstrafen sind mit der Nichtbeachtung der Offenlegungspflicht verbunden?

Für die Offenlegung beim Firmenbuchgericht sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) verantwortlich. Der Offenlegungsumfang variiert dabei je nach Größe der Kapitalgesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften ist beispielsweise nur die Bilanz einzureichen. SW hilft Ihnen gerne bei der Offenlegung!

Unterlassen die gesetzlichen Vertreter die zeitgerechte Einreichung, so werden ihnen ohne vorherige Androhung Zwangsstrafen auferlegt. Diese betragen in der Regel EUR 700,00 bis EUR 3.600,00 bzw. bei Kleinstkapitalgesellschaften EUR 350,00 bis EUR 1.800,00. Die Zwangsstrafe wird nach Ablauf der Frist zur Offenlegung verhängt.

Kommen die verantwortlichen Organe ihrer Offenlegungspflicht auch nach Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so können im Abstand von je zwei Monaten wiederholt Zwangsstrafen pro Organmitglied und je Gesellschaft verhängt werden. Es wird somit die Zwangsstrafe alle zwei Monate erneut verhängt, solange bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch eingereicht wurde. Die Zwangsstrafe beträgt bei wiederholter Nichtbeachtung der Offenlegungspflicht bei Kleinstkapitalgesellschaften EUR 350,00 und in allen anderen Fällen EUR 700,00. Bei einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft erhöht sich das Strafausmaß auf das Dreifache und bei einer großen Kapitalgesellschaft auf das Sechsfache. Gegen die Zwangsstrafen kann binnen 14 Tage Einspruch erhoben werden.

Nur in Ausnahmefällen kann von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung abgesehen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die verantwortlichen Vertreter offenkundig aufgrund eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses an der fristgerechten Einreichung gehindert wurden. Es wird aber nicht von der Vollstreckung der Zwangsstrafe abgesehen, wenn der Verpflichtung nachträglich entsprochen wird oder die Erfüllung unmöglich geworden ist.

Bitte beachten Sie, dass alle oben angeführten Zwangsstrafen nicht nur den einzelnen gesetzlichen Vertretern auferlegt werden, sondern überdies auch der Gesellschaft selbst!

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