Vollübertritt auf Abfertigung Neu: Nur mehr bis Ende des Jahres möglich!

Seit 1. Jänner 2003 gilt das System „Abfertigung Neu“, bei welchem Dienstgeber für alle Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 begründet wurden, monatlich 1,53 % des Bruttobezuges an eine betriebliche Vorsorgekasse abführen müssen. Seit 1. Jänner 2008 gilt das neue System auch für freie Dienstnehmer. Der Vollübertritt in das System Abfertigung Neu ist jedoch nur mehr bis zum 31.12.2012 möglich.

Aus ALT mach NEU – So funktioniert der Umstieg in das neue System
Der Übertritt vom alten Abfertigungssystem in das neue System bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer. Wesentlich ist, dass bei einer solchen Vereinbarung keine (Formal-)Fehler gemacht werden und der Arbeitnehmer auch nicht rechtswidrig unter Druck gesetzt wird. Hierbei sind vor allem Hinweise auf sonst nachteilige Maßnahmen für den Arbeitnehmer wie z.B. Kündigung oder Versetzung strikt zu unterlassen, da dabei die Gefahr besteht, dass der übergetretene Mitarbeiter auch für den Zeitraum nach dem Übertritt noch die Ansprüche aus dem System Abfertigung Alt geltend machen kann. Kommt es zwischen Dienstgeber und –nehmer zu keiner Einigung über den Umstieg, so verbleibt der Dienstnehmer im alten System.

Grundsätzlich sind zwei Übertrittsarten möglich:
Vollübertritt: Die Möglichkeit, in die BVK ganz überzutreten, endet mit 31.12.2012. Bei einem Vollübertritt wird der bereits erworbene Abfertigungsanspruch Alt in das neue System übernommen. Wie hoch diese Ansprüche sind, muss vom Arbeitgeber mit den Dienstnehmern individuell vereinbart werden. Abschläge von der fiktiven Abfertigungshöhe zum Stichtag müssen vom Arbeitgeber jedoch sachlich begründbar sein. Dabei sind konkrete Einzelfallumstände wie z.B. die Selbstkündigungswahrscheinlichkeit unter der Berücksichtigung von Dienstzeit, die Dauer bis zur Pensionierung oder Bestandsschutzregeln zu beachten. Der vereinbarte Übertrittsgeldbetrag für die Abfertigung Alt fließt dann direkt in die Mitarbeitervorsorgekasse (MVK). Die monatlichen 1,53 % vom Bruttoentgelt für das System Abfertigung Neu sind ab dem Übertragungsstichtag fällig.

Teilübertritt (auch „Einfrieren“ genannt): Hier gilt die Abfertigung Alt bis zum Übertrittsdatum. Die bis dahin erworbene Abfertigungsanwartschaft bleibt erhalten und unterliegt auch weiterhin dem alten Abfertigungsrecht. Ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag werden vom Arbeitgeber die Beiträge an die Abfertigungskasse gezahlt. Der Teilübertritt in das System Abfertigung Neu ist auch nach dem 31.12.2012 noch möglich.

Vor- und Nachteile
Für einen Umstieg in das neue System sprechen vor allem die transparenten Kosten, die immer fix kalkulierbar sind. Da die Dienstnehmer im neuen System ihre Abfertigungen jedoch mühelos in ein neues Dienstverhältnis mitnehmen können, hat der Arbeitgeber mit einer geringeren Mitarbeiterbindung zu rechnen. Für Dienstnehmer, welche noch im alten System sind, ist ein Umstieg auf das neue System jedoch mit Abstrichen behaftet, da bei Übertritt ins neue System meist nicht alle Ansprüche übernommen werden. Vor allem bei jüngeren Arbeitnehmern einigt man sich oft auf einen Abschlag, da sie mit höherer Wahrscheinlichkeit den Arbeitsplatz wechseln. Für Dienstnehmer vorteilhaft am neuen System ist jedoch die Vererbbarkeit des Abfertigungsanspruches.

Für genaue Informationen zum Systemwechsel steht Ihr SW-Berater gerne zur Verfügung.

Update am 14.12.2012: Achtung: Vollübertritt in die Abfertigung Neu auch nach dem 31.12.2012 möglich. 

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