SteuerInfo am Punkt – März 2021

aufgepasst!

Erhöhung der NoVA ab 2021

Ab 1.1.2021 wird die Normverbrauchsabgabe (NoVA) schrittweise bis 2024 erhöht. Die nächste Erhöhung erfolgt mit 1.7.2021. Zusätzlich fällt ab 1.7.2021 auch für Klein-Lkw sowie Pick-ups erstmals die NoVA an.

Übergangsregelung: Wird für ein Fahrzeug ein unwiderruflicher, schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1.6.2021 abgeschlossen und erfolgt die Lieferung bis zum 31.10.2021, gilt die bisherige Rechtslage.
Tipp: Planen Sie dies bei Ihrem Autokauf ein.

Insolvenzrechtlich alles im Blick?!

Ein Insolvenzantrag ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw insolvenzrechtlichen Überschuldung zu stellen (bzw max 120 Tage bei Eintritt aufgrund einer Pandemie).

In der Covid-19-Krise wurde diese Antragspflicht für eine im Zeitraum 1.3.2020-31.3.2021 eingetretene Überschuldung temporär ausgesetzt. Bei einer Überschuldung zum 31.3.2021 ist nun ein Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen 60 Tagen nach Ablauf des 31.3.2021 (dh bis 30.5.2021) oder 120 Tage nach tatsächlichem Eintritt der Überschuldung zu stellen (späterer Zeitraum relevant).
Achtung: Die Insolvenzantragspflicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit bleibt davon unberührt!

EU-Versandhandel – Änderungen

Ab 1.7.2021 entfallen die bisherigen Lieferschwellen, weshalb innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze (zB an Privatpersonen) in jenem EU-Land, in dem die Versendung/Beförderung endet (=Bestimmungsland), zu versteuern sind.
Tipp: Zur Vermeidung von umsatzsteuerlichen Registrierungs-/Erklärungspflichten in den einzelnen EU-Ländern können über den EU-One-Stop-Shop alle IG-Versandhandelsumsätze erklärt und die USt der jeweiligen EU-Länder gemeinsam abgeführt werden.

Ausnahme: Für Unternehmer, ohne Betriebsstätte in einem anderen EU-Land, kann die Besteuerung in Österreich erfolgen, solange die Umsätze aus IG-Lieferungen und bestimmten Leistungen in der EU insgesamt EUR 10.000 nicht überschreiten.

Neues zum Familienbonus-Plus

Es ist nun möglich, den Antrag auf den Familienbonus-Plus nachträglich aufgrund geringen Einkommens zurückzuziehen. Der andere Antragsberechtigte kann diesen sodann steueroptimal zur Gänze beantragen. Dies gilt erstmals für Anträge ab dem Kalenderjahr 2019 und ist bis 5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich.

punkte 03 2021

Zu allen Punkten beraten wir Sie gerne persönlich!


Dieser Newsletter dient zur allgemeinen Information (Rechtslage zum 1.3.2021) und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

Download der SteuerInfo am Punkt – März 2021 als PDF

Nach oben scrollen