SteuerInfo am Punkt – Juni 2022

Photovoltaikanlagen im privaten Bereich

Auch bei privaten Photovoltaikanlagen kann je nach Nutzung die Abgabe einer Umsatz-/Einkommensteuererklärung verpflichtend sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Die Einspeisung in das öffentliche Netz unterliegt nicht der Elektrizitätsabgabe. Für selbst verbrauchten Strom kann man sich von der Elektrizitätsabgabe befreien (durch fristgerechte Anzeige beim Finanzamt, Aufzeichnungen und Abgabe einer jährlichen Erklärung bis 31.3. des Folgejahres).
Tipp: Kontaktieren Sie rechtzeitig vor Inbetriebnahme Ihren Steuerberater!

Privatnutzung von Firmenautos

Nutzt ein Dienstnehmer ein arbeitgebereigenes Fahrzeug auch privat (zB Fahrten zwischen Arbeit und Wohnung), so ist dies grundsätzlich lohnsteuer-, SV- bzw lohnnebenkostenpflichtig (Sachbezug). Sofern ein korrektes Fahrtenbuch geführt wird, kann bis 6.000 km/Jahr ein halber Sachbezug bzw bei gelegentlichen privaten Fahrten ein „Mini Sachbezug“ angesetzt werden. Bei CO² neutralen Fahrzeugen ist kein Sachbezug anzusetzen (Elektrofahrzeug – NICHT Hybrid!). Darf der Dienstnehmer das Firmenauto privat nicht verwenden, ist das schriftlich zu vereinbaren und ein Nachweis über die ausschließlich betriebliche Nutzung zu erbringen (zB Fahrtenbuch). Das gilt auch für Fahrzeuge, die von mehreren Mitarbeitern benützt werden können („Pool-Auto“).
Wichtig: Informieren Sie rechtzeitig Ihre Lohnverrechnung, um nachträgliche Abgaben bei Prüfungen zu vermeiden. Das gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer!

Investitionsbedingter Freibetrag (IFB) ab 2023

Ab 1.1.2023 gibt es für Unternehmen (Einzelunternehmer, GmbH, …) einen neuen Freibetrag iHv 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) eines Wirtschaftsgutes (WG) sowie einen Bonus für ökologische Investitionen iHv 5% (sohin 15%). Der IFB ist mit max EUR 1 Mio AK/HK pro Jahr begrenzt. Der Freibetrag führt neben der normalen Abschreibung zu einer zusätzlichen Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung/Herstellung. Der IFB gilt für abnutzbare Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mind 4 Jahren (gilt nicht für zB PKW, Gebäude, gebrauchte WG und WG, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden).
Aufgepasst: Kein IFB bei pauschalierter Gewinnermittlung!
Tipp: Planen Sie Ihre Investitionen gut im Voraus, um den IFB optimal auszunutzen!

Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag

Ab 1. Juli 2022 wird der Familienbonus Plus von max EUR 1.500 auf max EUR 2.000 pro Kind/Jahr unter 18 Jahren erhöht (für 2022: Mischbetrag max EUR 1.750), für Kinder ab 18 Jahren von max EUR 500 auf max EUR 650 pro Jahr (für 2022: Mischbetrag max EUR 575). Auch der Kindermehrbetrag für Niedrigverdiener wird erhöht (ab 2022: max EUR 350, ab 2023: max EUR 450 pro Kind/Jahr). Dieser steht nun bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen auch ohne Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Die Ausschlusskriterien wie zB der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe entfallen ebenfalls.

Zu allen Punkten beraten wir Sie gerne persönlich!


Dieser Newsletter dient zur allgemeinen Information (Rechtslage zum 1.6.2022) und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

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