SteuerInfo am Punkt – Dezember 2020

Steueroptimale Geschenke

Damit Unternehmer in der Weihnachtszeit und besonders nach diesem herausfordernden Jahr ihren Mitarbeitern, Kunden und Geschäftspartnern steueroptimal eine Freude bereiten können, ist Folgendes zu beachten:

Geschenke an Mitarbeiter sind in Summe bis max EUR 186 jährlich pro Mitarbeiter sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei. Dies gilt nur für Sachzuwendungen (Vignetten, Gutscheine, usw), die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Beim Unternehmer sind diese Betriebsaufwand. Tipp: Bis Ende 2020 kann Mitarbeitern als zusätzlicher Bonus iZm der Corona-Krise eine lohnsteuer- und beitragsfreie „Corona-Prämie“ von max EUR 3.000 pro Mitarbeiter bezahlt werden (auch als Gutscheine möglich). Zusätzlich sind Gutscheine an Mitarbeiter iHv max EUR 365 abgabenfrei geplant. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.

Geschenke an Kunden/Geschäftspartner sind steuerlich nur dann Betriebsausgaben, wenn es sich um werbewirksame Gegenstände handelt (zB mit der Firmenaufschrift/Logo versehene Kugelschreiber, Kalender, etc; ausgenommen exklusive Produkte).

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Fit für die Zukunft?!

Spätestens in der Krise haben sich auch bei der Zusammenarbeit mit dem Steuerberater die Vorteile der Digitalisierung gezeigt. Neben der Digitalisierung der Buchhaltung (automatische Bankauszugsverbuchung, OCR-Erkennung, usw) besteht zB die Möglichkeit, Unterlagen für die Buchhaltung, Lohnverrechnung, Steuererklärung, etc auf einer Plattform („cloud“) zur Verfügung zu stellen. Nutzen Sie die Chancen der zeit- und ortsunabhängigen Arbeitsweise!

Fahrtenbuch: Alles beachtet?

Für die steuerliche Anerkennung von betrieblich bzw dienstlich veranlassten Fahrten mit dem privaten Auto („Kilometergeld“) ist ein lückenloses Fahrtenbuch erforderlich. Folgende Mindestinhalte sind zu beachten: Datum/Zeit; Ort der Abfahrt/Ankunft; Kilometerstand bei Abfahrt/Ankunft; gefahrene Kilometer; Zweck der Reise; Aufteilung berufliche/private Fahrten

BREXIT – Neues ab 1.1.2021 (USt)

Großbritannien (GB) ist ab 1.1.2021 umsatzsteuerlich als Drittland zu behandeln. Dies bedeutet: Grundsätzlich sind Warenlieferungen nach GB eine steuerfreie Ausfuhrlieferung (bei Ausfuhrnachweis!) und Warenbewegungen aus GB eine steuerpflichtige Einfuhr (Einfuhrumsatzsteuer). Zudem sind Ein- und Ausfuhrzollformalitäten zu beachten. Bei Dienstleistungen eines österreichischen Unternehmens, bei denen sich der umsatzsteuerliche Leistungsort in GB befindet (idR bei B2B-Leistungen sowie bei B2C „Katalogleistungen“, etc), kommt das britische Umsatzsteuerrecht zur Anwendung (ggf Übergang Steuerschuld/Registrierungspflicht in GB).

Tipp: Treffen Sie rechtzeitig Vorkehrungen wie zB Anpassung der Lieferverträge/Preiskalkulationen, Organisation der Ausfuhr- und Einfuhrzollabwicklung, vorsorglich steuerliche Registrierung in GB, Anpassung der Rechnungsausstellung!

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Zu allen Punkten beraten wir Sie gerne persönlich!


Dieser Newsletter dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

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