SteuerInfo am Punkt – Juni 2020

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Amtswegige Datenübermittlung von Gewinnausschüttungen an die SVS

Gewinnausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen wie schon bisher idR der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Die GmbH hat bei der Meldung der Kapitalertragsteuer die Höhe der Gewinnausschüttung anzugeben, die einem GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer zugeflossen ist. Damit diese Gewinnausschüttungen bei der GSVG-Beitragsgrundlage berücksichtigt werden können, muss das Finanzamt seit Anfang 2020 diese Daten automatisch an die SVS (früher SVA) elektronisch übermitteln. Dies gilt bereits für Kapitalertragsteueranmeldungen betreffend Ausschüttungen, die 2019 zugeflossen sind. Eine automatische Berücksichtigung erfolgt daher erstmals für Beitragszeiträume ab 01.01.2019.

Kosten für den Arbeitsplatz zuhause leichter absetzbar

Nach derzeit geltender Rechtslage ist ein in der Wohnung gelegenes Arbeitszimmer nur steuerlich absetzbar, wenn dort der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit liegt. Dabei wird auf das typische Berufsbild abgestellt. Zudem muss das Arbeitszimmer unbedingt notwendig sein und zumindest nahezu ausschließlich beruflich verwendet werden. Dieser Mittelpunkt lässt sich bei vielen Berufen (zB infolge von Digitalisierung) oft nicht genau bestimmen. Auch gibt es viele Ein- Personen-Unternehmen, die von Zuhause aus tätig sind, ohne dafür ein eigenes Arbeitszimmer zu haben. Der Arbeitsplatz konnte daher bisher steuerlich kaum abgesetzt werden. Die Regierung plant nun eine zeitgemäße Regelung. Ab 2021 soll das Homeoffice bis zu einem Betrag von EUR 1.200 pro Jahr bzw EUR 100 monatlich steuerlich absetzbar sein. Auch dann, wenn das Arbeitszimmer teilweise privat genutzt wird bzw kein eigenes Arbeitszimmer vorhanden ist. Sobald diese Regelung per Gesetz beschlossen wird, informieren wir Sie darüber!

Nachträgliche Prüfung von COVID-19-Bundesförderungen (CFPG)

Auf Grundlage des kürzlich beschlossenen Gesetzes über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID- 19-Pandemie (= CFPG) erfolgt eine nachträgliche Prüfung der vom Bund gewährten Zuschüsse (zB Zuschüsse aus dem Härtefallfonds) sowie der Kurzarbeitsbeihilfen. Das zuständige Finanzamt überprüft dabei die erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen auf ihre Richtigkeit und Plausibilität. Weil das Finanzamt in diesem Fall als Gutachter und nicht als Abgabenbehörde tätig wird, erfolgt im
Verdachtsfall eine Anzeige durch das Finanzamt
und es werden weitere rechtliche Schritte eingeleitet.

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Zu allen Punkten beraten wir Sie gerne persönlich!


Diese Steuerinfo dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

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