Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)

Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) sollte allen Start-Up-Unternehmen ein Begriff sein. Das NeuFöG ermöglicht gewissen Neugründern Kostenersparnisse in den Bereichen Abgaben und Gebühren. Konkret sind davon folgende Kosten betroffen:

  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (z.B. Genehmigung Betriebsanlage, Befähigungsnachweis, etc.)
  • Grunderwerbsteuer
  • Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Firmenbuch bzw. das Grundbuch
  • Gesellschaftsteuer
  • Lohnnebenkosten (z.B. DB, DZ, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge)

Als Neugründer gelten:

  • Einzelunternehmer
  • Unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft
  • Beschränkt persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft, wenn eine Beteiligung von mindestens 50% vorliegt
  • Gesellschafter von Kapitalgesellschaften
    – entweder Beteiligung von mindestens 50%
    – oder Beteiligung von mehr als 25% und zusätzlich Geschäftsführer

Eine Neugründung gilt dann als Neugründung im Sinne des NeuFöG, wenn

  • eine nicht vorhandene betriebliche Struktur geschaffen wird
  • keine vergleichbare Tätigkeit in den letzten 15 Jahren stattgefunden hat
  • keine bloße Rechtsformänderung vorliegt
  • kein bloßer Wechsel des Betriebsinhabers vorliegt
  • keine bloße Erweiterung vorliegt

Um die Befreiungen in Anspruch zu nehmen, muss das Formular NeuFö2 ausgefüllt werden und von der gesetzlichen Berufsvertretung (z.B. WKÖ, Sozialversicherungsanstalt, Finanzamt) bestätigt werden. Danach muss dieses Formular bei jeder in Betracht kommenden Behörde vorgelegt werden.

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