Neue Firmenbuchzwangsstrafen bei Kleinst-GmbHs ab 2016

Für Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich 2016 der Strafrahmen, wenn der Jahresabschluss nicht fristgerecht beim Firmenbuchgericht offengelegt wird.

Sofern Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss nicht innerhalb von 9 Monaten (bei Regelbilanzstichtag 31.12. somit bis spätestens 30. September des Folgejahres) beim Firmenbuchgericht offenlegen, werden Zwangsstrafen verhängt. Für Kleinstkapitalgesellschaften wurde aber eine Entschärfung bezüglich der Höhe der Zwangsstrafen beschlossen. Unter dem neuen Begriff „Kleinstkapitalgesellschaften“ sind Gesellschaften zu verstehen, die weder Investmentunternehmen noch Beteiligungsgesellschaften sind und die zumindest zwei der nachfolgenden Kriterien nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme von € 350.000
  • € 700.000 Jahresumsatz
  • im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer

Erfüllt die Gesellschaft diese Voraussetzungen, so halbiert sich zukünftig der Strafrahmen gegen das vertretungsbefugte Organ und die Gesellschaft auf € 350 bis € 1.800.

Neue Zwangsstrafverfügung frühestens nach sechs Wochen
Für alle Kapitalgesellschaften gilt, dass die Zwangsstrafe nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen ist und auch wiederholt verhängt werden kann, wenn die Organe nach je zwei weiteren Monaten ihren Pflichten nicht nachgekommen sind. Damit jedoch nach längerer nicht sanktionierter Zeit nicht gleich mehrere Zwangsstrafverfügungen erlassen werden können, wurde für alle Kapitalgesellschaften neu geregelt, dass eine wiederholte Zwangsstrafverfügung an denselben Adressaten und für denselben Bilanzstichtag frühestens nach sechs Wochen verhängt werden kann.

Antrag auf Stundung oder Nachlass der Zwangsstrafe
Weiters kann hinsichtlich aller Kapitalgesellschaften zukünftig der Adressat einen Antrag auf Stundung oder Nachlass der Zwangsstrafe stellen, wobei der Antrag auf ganzen oder teilweisen Nachlass nur unter folgenden Voraussetzungen stattgegeben wird:

  • Die Einbringung ist für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden,
  • alle Offenlegungspflichten sind in der Zwischenzeit erfüllt oder ihre Erfüllung ist für den Antragsteller nicht mehr möglich,
  • dem Antragsteller oder seinen vertretungsbefugten Organen ist nur ein geringes Verschulden an dem Verstoß zur Last zu legen und
  • es bedarf der Einbringung nicht oder nicht in voller Höhe, um den Adressaten oder andere Unternehmen zur künftigen zeitgerechten Offenlegung anzuhalten.

Diese neuen Bestimmungen gelten für Verstöße, die nach dem 19. Juli 2015 gesetzt werden bzw. für Anträge, die ab dem 20 Juli 2015 gestellt werden.

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