Gewerbetreibende vs. neue Selbständige im Sozialversicherungsrecht

Für viele Jungunternehmer stellt die gewerbliche Sozialversicherung einen unerwarteten „Kostenfaktor“ dar, welcher in vielen Fällen auch existenzentscheidend ist. Umso wichtiger ist es daher, dass man in diesem Bereich gut beraten ist.

Wer fällt unter die gewerbliche Sozialversicherung?

  • Einzelunternehmer
  • Gesellschafter einer OG
  • Komplementäre und mitarbeitende Kommanditisten einer KG
  • geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH (kann aber auch dem ASVG unterliegen)

In der gewerblichen Sozialversicherung ist zu unterscheiden zwischen Gewerbetreibenden und den neuen Selbständigen:

Gewerbetreibender

Neuer Selbständiger

Die Pflichtversicherung begründet sich aufgrund deren Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer und somit aufgrund des Vorliegens eines Gewerbescheins.Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag der Erlangung der Gewerbeberechtigung. Die Pflichtversicherung besteht für selbständig erwerbstätige Personen, die eine betriebliche Tätigkeit ausüben und daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb erzielen, keine Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer besteht und die jeweiligen Versicherungsgrenzen überschreiten.
Eine Versicherungsgrenze besteht nicht. Zumindest ist die Mindestbeitragsgrundlage zu entrichten. Versicherungsgrenzen (2015):

  • 6.453,36 € Einkünfte/Gewinn sofern eine ausschließliche Tätigkeit als Neuer   Selbständiger vorliegt
  • 4.871,76 € Einkünfte/Gewinn sofern neben der Tätigkeit als neuer Selbständiger andere Einkünfte erzielt werden

Meldeverpflichtung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag der Erlangung der Gewerbeberechtigung. Die Anmeldung ist innerhalb eines Monat durchzuführen.

Die Pflichtversicherung endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem die   Voraussetzungen für die Versicherungspflicht wegfallen. Die Abmeldung ist innerhalb eines Monats durchzuführen.

Kleinstunternehmerregelung
Dieses Modell erlaubt es auf Antrag die Befreiung von Pensions- und Krankenversicherungen zu erwirken. Sofern sie keine Leistungen der Kranken- oder Pensionsversicherung in Anspruch genommen haben, tritt die Befreiung auch rückwirkend ein, in anderen Fällen mit dem Monatsersten nach Antragstellung.

Voraussetzung:

  • Es darf in den letzten 60 Monaten nicht mehr als 12 Monate eine GSVG        Pflichtversicherung vorgelegen sein, sofern das 57. bzw. 60. Lebensjahr vollendet wurde
  • Nur für Einzelunternehmer oder Ärzte möglich
  • Umsatzgrenze: 30.000 €
  • Einkommensgrenze ist die Geringfügigkeitsgrenze
Die Versicherungspflicht besteht nur im Falle der Überschreitung der oben erwähnten Grenzen.

Bitte beachten Sie, dass bei Nichterreichung der Versicherungsgrenzen keine Pflichtversicherung vorliegt und somit kein Versicherungsschutz besteht. 

Es ergeben sich folgende Handlungsvarianten:

a.) Überschreitung der Grenzen
Die  Versicherungspflicht ist mittels Formular (Versicherungserklärung für Neue Selbständige) an die SVA zu melden. Wird diese aber erst auf Basis des Einkommensteuerbescheides ermittelt, dann kommt es zu einem Strafzuschlag von 9,3%.

Stellt sich nachträglich heraus, dass die Versicherungsgrenze nicht überschritten wurde, so bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Des Weitern kann bis zum Vorliegen der endgültigen Einkünfte eine gegenteilige Erklärung zur Beendigung der Pflichtversicherung abgeben werden, diese gilt nicht rückwirkend das heißt die Versicherungspflicht endet mit dem letzten Tag des   Monats in dem die gegenteilige Meldung durchgeführt wurde.

b.) Nichtüberschreitung der Grenzen – „Opting In“ in die Krankenversicherung

Eine freiwillige Zahlung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung ist aber möglich. Bei Überschreitung der Grenzwerte tritt Vollversicherung ein, es kommt trotz mangelnder Versicherungserklärung nicht zu einem Strafzuschlag

Die Sozialversicherungsbeiträge für Gewerbetreibende setzen sich wie folgt zusammen (Jahr 2015):

Bezeichnung

Beitragssatz

Niedrigste Beitragsgrundlage

Höchste Beitragsgrundlage

Niedrigster Beitrag

Höchster Beitrag

1.   bis 3. Jahr Kranken-versicherung

7,65%

537,78/Monat

6.453,36/Jahr

5.425,00/Monat

65.100,00/Jahr

41,14/Monat

493,68/Jahr

415,02/Monat

4.980,15/Jahr

ab   4. Jahr Kranken-versicherung

7,65%

724,02/Monat

8.688,24/Jahr

5.425,00/Monat

65.100,00/Jahr

55,39/Monat

664,65/Jahr

415,02/Monat

4.980,15/Jahr

1.   bis 3. Jahr Pensions-versicherung

18,50 %

537,78/Monat

6.453,36/Jahr

5.425,00/Monat

65.100,00/Jahr

99,49/Monat

1.193,87/Jahr

1.003,63/Monat

12.043,50/Jahr

ab   4. Jahr Pensions-versicherung

18,50 %

706,56/Monat

8.478,72/Jahr

5.425,00/Monat

65.100,00/Jahr

130,71/Monat

1.568,56/Jahr

1.003,63/Monat

12.043,50/Jahr

Unfallversicherung

8,90/Monat

106,80/Jahr

Für die neuen selbständigen setzen sich die Sozialversicherungsbeiträge wie folgt zusammen:

Bezeichnung

Beitragssatz

Niedrigste Beitragsgrundlage

Höchste Beitragsgrundlage

Niedrigster Beitrag

Höchster Beitrag

mit anderen Einkünften

KV 7,65%

PV 18,50 %

405,98/Monat

4.871,76/Jahr

5.425,00/Monat

65.100,00/Jahr

115,07/Monat

1.380,84/Jahr

1.427,55/Monat

17.130,60/Jahr

ohne andere Einkünfte

KV 7,65%

PV 18,50 %

537,78/Monat

6.453,36/Jahr

5.425,00/Monat

65.100,00/Jahr

149,53/Monat

1.794,36/Jahr

1.427,55/Monat

17.130,60/Jahr

Bei erstmaliger GSVG-Pflicht gilt für die Kranken- und Pensionsversicherung die reduzierte Mindestbeitragsgrundlage. Die Nachbemessung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge erfolgt immer aufgrund des Einkommensteuerbescheides. In der Krankenversicherung erfolgt in den ersten beiden Jahren keine Nachbemessung, in der Pensionsversicherung allerdings schon.

(Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen schon im Vorhinein monatliche Rücklagen für Nachzahlungen in der Pensionsversicherung bzw. später auch in der Krankenversicherung zu bilden, so dass Nachzahlungen zu keinem Liquiditätsengpass führen!!!)

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