Der Weg zum halben Selbstbehalt in der Krankenversicherung nach dem GSVG

Seit dem Jahr 2012 können Versicherte nach dem GSVG (Gewerbetreibende und Neue Selbständige) am freiwilligen Vorsorgeprogramm „Selbständig Gesund“ der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) teilnehmen, das auf einem Anreizsystem basiert. Die Versicherten können durch Teilnahme an einer Vorsorgeuntersuchung ihren Selbstbehalt (Kostenanteile) bei Sachleistungen der Versicherung (z.B. bei Arztbesuchen etc.) um die Hälfte reduzieren.

Selbstbehalt (Kostenanteil) in der Krankenversicherung nach dem GSVG

Bei Sachleistungen ist grundsätzlich von den Versicherten ein Kostenanteil (Selbstbehalt) von 20% des von der SVA an den jeweiligen Vertragspartner (z.B. Arzt) gezahlten Betrages zu entrichten. Der Kostenanteil wird von der SVA nachträglich gesondert vorgeschrieben bzw. mit der Quartalsvorschreibung mitgeteilt oder von der Pension einbehalten.

 

Reduktion des Selbstbehaltes durch Vorsorgeprogramm

SVA Programm „Selbständig Gesund“ im Kurzüberblick:

Erster Schritt:

Sie vereinbaren mit einem Arzt Ihres Vertrauens einen Termin für eine Vorsorgeuntersuchung. Im Rahmen dieses Gesundheitschecks werden gemeinsam mit dem Arzt individuelle Gesundheitsziele erarbeitet, entweder die Gesundheitswerte beizubehalten oder diese zu verbessern. Zu den fünf maßgeblichen Gesundheits-Parametern gehören Blutdruck, Gewicht, Bewegung, Reduktion Tabak und Alkohol.

 

Zweiter Schritt:

Nach frühestens sechs Monaten gibt es einen Evaluierungstermin bei Ihrem Arzt, bei dem überprüft wird, ob die Gesundheitsziele auch erreicht wurden. Bei Zielerreichung stellt der Arzt ein positives Gutachten aus. Auf Basis dieses Gutachtens kann auf Antrag bei der SVA (mittels Formblatt ZVE/2011) der Kostenanteil auf die Hälfte (10%) reduziert werden.  Bei Gewährung ist ab dem Folgemonat, sobald eine entsprechende Leistung in Anspruch genommen wurde, nur noch der halbe Selbstbehalt für Sachleistungen zu entrichten.

Werden die Gesundheitsziele nicht erreicht, besteht die Möglichkeit, mit Ihrem Arzt neue Gesundheitsziele zu definieren, die bis zu einem nächsten Evaluierungstermin erreicht werden müssen.

 

Dritter Schritt:

Sind alle Gesundheitsziele umgesetzt, findet die nächste ärztliche Untersuchung dann abhängig vom Alter, nach zwei bis drei Jahren statt. Die SVA erinnert die Versicherten  rechtzeitig daran. Bis dahin gilt der halbe 10%ige Selbstbehalt.

 

Rechtsquelle: SVA – https://esv-sva.sozvers.at

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