Hochwasser und andere Naturkatastrophen können insbesondere für das Nichterscheinen des Arbeitnehmers zur Arbeit erhebliche arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen. Auf Grund der aktuellen Situation zeigen wir auf, worauf insbesondere arbeitsrechtlich zu achten ist. Wir empfehlen in Zweifelsfragen die Abklärung auch unter Einbeziehung eines Rechtsanwaltes.
Entlassung aufgrund Zuspätkommens oder Fernbleibens von der Arbeit?
Wenn der Arbeitnehmer wegen Hochwasser oder Straßensperren nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit erscheint, liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor, der das Fernbleiben rechtfertigt, dh. es musst kein Urlaubstag in Anspruch genommen werden.
Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um trotz der Naturkatastrophe zur Arbeit zu erscheinen. Dem Arbeitgeber muss das Fernbleiben umgehend gemeldet werden. Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, liegt kein Entlassungsgrund vor.
Fernbleiben wegen Sicherung des Eigentums, Hochwasserhilfe oder Nothilfe
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, zur Arbeit zu kommen, soweit dies möglich ist. Im Einzelfall wird zu prüfen sein, ob jene Zeit, die man zur Sicherung des Eigentums oder des Eigentums der engsten Familienangehörigen benötigt, einen Dienstverhinderungsgrund darstellt.
Wurde der Keller des eigenen Hauses überschwemmt, liegt ein gerechtfertigter Grund vor, Sofortmaßnahmen einzuleiten, um den entstandenen Schaden zu minimieren. Auch handelt es sich um gerechtfertigtes Fernbleiben, wenn die Hochwasserhilfe für Geschwister keinerlei Aufschub duldet.
Im Fall der Nothilfe, wie zB die Rettung von Personen, kann der Dienstnehmer auch ohne Zustimmung des Dienstgebers fernbleiben, die Mitteilung kann in diesem Fall auch nachträglich erfolgen.
Fernbleiben wegen zwingender Kinderbetreuung
Werden aufgrund des Hochwassers die Kindergärten oder Schulen gesperrt, so benötigen Elternteile Zeit für die Organisation einer anderen Betreuung, dann stellt dies auch einen berechtigten Hinderungsgrund dar.
Entgeltfortzahlung bei Fernbleiben aufgrund der Naturkatastrophe?
Bei Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes haben Angestellte kurze Zeit (ca. 1 Woche) Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch das Fernbleiben von Arbeitern ist gerechtfertigt, jedoch haben Arbeiter nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn dieser im anzuwendenden Kollektivvertrag nicht ausgeschlossen ist.
Trifft die Naturkatastrophe nicht nur den Betrieb, sondern ist eine ganze Region betroffen, kann der Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlungspflicht enthoben sein.
Mitarbeiten bei Hilfsorganisationen
Meldet sich der Arbeitnehmer freiwillig zu Hilfsdiensten (zB Rotes Kreuz, Team Österreich), so müssen diese Dienstabwesenheitszeiten vorab mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. In diesem Fall handelt es sich um Urlaub oder Zeitausgleich. Jedoch ist ein Fernbleiben gestattet, wenn dies erforderlich ist, um Gefahr von Leib und Leben abzuwenden. Der Arbeitnehmer muss derartige Einsätze mit dem Arbeitgeber absprechen. Der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer ist in diesem Zusammenhang nicht gesichert.
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