Welche Begräbniskosten können steuerlich geltend gemacht werden?

Aufgrund von gehäuften Nachfragen möchten wir Sie gerne darüber informieren, welche Begräbniskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden können.

Grundsätzlich können Begräbniskosten nur dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens eine Nachlass-Passiva besteht. Sind sämtliche Aufwendungen durch die Nachlass-Aktiva des/der Verstorbenen gedeckt, können diese Ausgaben bei Angehörigen nicht berücksichtigt werden. Zur Nachlass-Aktiva zählen neben den Vermögenswerten des/der Verstorbenen auch Vergütungen von anderen Stellen (zB Sterbeversicherung).

Wenn kein Nachlassvermögen (Aktiva) vorhanden ist, können sowohl die Begräbniskosten (bis zu einem Betrag von € 4.000) als auch die Kosten für die Errichtung eines Grabmals (ebenfalls bis zu einem Betrag von € 4.000) geltend gemacht werden. Fallen höhere Kosten an, ist die Zwangsläufigkeit der Kosten nachzuweisen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn besondere Überführungskosten oder Kosten aufgrund von besonderen Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals anfallen.

Nach Rechtsprechung des OGH zählen zu den Begräbniskosten auch Ausgaben für ein Totenmahl, sofern die Kosten dem Ortsgebrauch entsprechen und nach dem Stand und Vermögen des Verstorbenen angemessen sind. Außerdem können auch die Kosten für ein Trauer-Blumengesteck am Sarg sowie die Ausgaben für Beileiddanksagungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Ausgaben für Trauerkleidung sowie Kosten der zukünftigen Grabpflege können in der Steuererklärung jedoch nicht geltend gemacht werden. Die außergewöhnliche Belastung muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

zum Nachlesen:
OGH Urteil: OGH vom 9. März 1999, 4 Ob 55/99p

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