SteuerInfo am Punkt – Juni 2025

Steuerinformationen der Salzburger Steuerberatungskanzlei SW Steuerberatung im Juni 2025
Aufgepasst: Hinweis auf den Wegfall der Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen mit April des Jahres.

Stolperfalle ausländische Einkünfte

Bei Ansässigkeit im Inland sind Steuerpflichtige mit ihrem gesamten Welteinkommen in Österreich steuerpflichtig. Dies gilt auch für ausländische Einkünfte wie z.B. Kapitalerträge, Vermietungen oder Pensionen. Auch wenn diese im Ausland besteuert werden, sind sie in Österreich steuerlich zu berücksichtigen.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es verschiedene Methoden. Bei der Anrechnungsmethode wird die im Ausland erhobene Quellensteuer auf die Steuer in Österreich angerechnet. Bei der Befreiungsmethode befreit Österreich die Auslandseinkünfte von der Steuer, darf sie jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes für die Inlandseinkünfte berücksichtigen, was eine Erhöhung des Steuersatzes zur Folge hat.
Aufgepasst: Teilen Sie Ihrem Steuerberater bei Erstellung Ihrer Steuererklärung etwaige ausländische Einkünfte mit, um finanzstrafrechtliche Folgen zu vermeiden!

Schenkung – Meldung nicht vergessen!

Schenkungen unter Lebenden für bestimmte Vermögenswerte sind binnen 3 Monaten ab Erwerb beim Finanzamt zu melden, sonst drohen Geldstrafen (siehe Steuerinfo 3/2022).
Befreit sind u.a. Schenkungen zwischen Angehörigen bis EUR 50.000 pro Jahr sowie zwischen anderen Personen bis EUR 15.000 innerhalb von 5 Jahren.

Aufgepasst: Erteilt ein Kontoinhaber einer Person eine bloße Zeichnungsberechtigung über sein Konto z. B. zwecks gemeinsamer Haushaltsführung, ist dies noch keine Schenkung. Verschenkt er jedoch z. B. Teile seines Kontoinhalts und erteilt dafür eine Zeichnungsberechtigung, dann besteht Anzeigepflicht beim Finanzamt (bei Überschreiten der Wertgrenzen).

Ökozuschlag – befristet bis 2025

Bei ökologischen Sanierungen von Wohngebäuden kann ein Öko-Zuschlag von 15% der Kosten zusätzlich als Betriebsausgabe/Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (z.B. Förderung des Bundes). Der Ökozuschlag gilt bei betrieblichen Einkünften ab dem Wirtschaftsjahr 2024 und letztmalig im darauffolgenden Jahr, bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 2024 und 2025 (eine Verteilung über mehrere Jahre ist möglich). Im Unterschied zum Investitionsfreibetrag (IFB) steht der Ökozuschlag auch bei Vermietungen zu und es gibt keine Behaltefrist oder Nachversteuerungspflicht.
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme des IFBs und des Ökozuschlags ist ausgeschlossen.
Tipp: Planen Sie Ihre Investitionen rechtzeitig, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen!

Trinkgelder – alles im Blick?

Trinkgelder sind derzeit vermehrt Gegenstand bei Abgaben- und Beitragsprüfungen. Sie sind von der Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum DB sowie Kommunalsteuer befreit, wenn sie von Dritten freiwillig und in orts- bzw. branchenüblicher angemessener Höhe Arbeitnehmern zusätzlich gewährt werden. In der Sozialversicherung unterliegen Trinkgelder der Beitragspflicht. Für gewisse Berufsgruppen gibt es Trinkgeldpauschalen, andernfalls müssen Aufzeichnungen geführt werden. Bei Fehlen oder Abweichungen kann es zu hohen Nachforderungen kommen. Für Rechtsunsicherheit sorgen aktuell Nachforderungen von SV-Beiträgen für Trinkgelder, die die Pauschale übersteigen sowie ein Gerichtsurteil, gemäß dem Trinkgelder, die mehr als 25% des Bruttolohns betrugen, als ortsunüblich und somit steuerpflichtig behandelt wurden. Über die weiteren Entwicklungen dazu halten wir Sie auf dem Laufenden!

https://swstb.at/wp-content/uploads/2025/06/Newsletter_062025.pdf

Dieser Newsletter dient zur allgemeinen Information (Rechtslage zum 04.06.2025) und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

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