Weihnachtsgeschenke und Firmenfeiern

Weihnachten bietet den Unternehmern die Gelegenheit sich bei ihren Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Kunden zu bedanken. Bei der Auswahl der Weihnachtsgeschenke sind dabei auch steuerrechtliche Komponenten heranzuziehen, um für den Beschenkten eine Steuerfreiheit des Geschenks zu erzielen und dem Unternehmer eine steuerliche Absetzbarkeit für das Geschenk zu ermöglichen. Ebenso ist bei der Weihnachtsfeier auf steuerrechtliche Bestimmungen Bedacht zu nehmen, da in der Weihnachtszeit in den meisten Unternehmen eine gemeinsame Weihnachtsfeier stattfindet.

Weihnachtsgeschenke

Die steuerrechtliche Beurteilung von Weihnachtsgeschenken richtet sich zunächst nach dem Empfänger des Geschenks, da je nach Empfänger die Rechtsfolgen variieren. Dabei ist zwischen Geschenken an Mitarbeiter und Geschenken an Geschäftspartner bzw. Kunden zu differenzieren.

Sind Arbeitnehmer die Beschenkten, so liegt das Augenmerk auf lohnsteuer- und umsatzsteuerrechtlichen Aspekten:
Aus der Sicht der Lohnsteuer handelt es sich bei Geschenken um Sachbezüge, die neben den Barlöhnen grundsätzlich lohnsteuerpflichtig sind. Sachzuwendungen, die allen Mitarbeitern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung – wie beispielsweise aufgrund einer Weihnachtsfeier, eines Firmenjubiläums oder eines Betriebsausflugs – zugewendet werden, sind von der Lohnsteuerpflicht ausgenommen, sofern der Freibetrag in der Höhe von € 186 pro Mitarbeiter und pro Jahr nicht überschritten wird. Als Sachzuwendung kommen unter anderem Warengutscheine, Vignetten, oder Kugelschreiber in Betracht. Geschenke in Form von Bargeld unterliegen stets der Lohnsteuer und sind nicht sozialversicherungsfrei. Hervorzuheben ist in diesem Kontext, dass die Geschenke allen Mitarbeitern gewährt werden müssen und folglich als generelle Zuwendungen angesehen werden können. Individuelle Zuwendungen generieren keine Steuerbefreiung.
Einkommensteuerrechtlich können die Unternehmer die Geschenke als freiwilligen Sozialaufwand im Zuge der Betriebsausgaben geltend machen.
Gemäß § 3 Absatz 2 UStG sind Geschenke, ausgenommen Aufmerksamkeiten von geringem Wert, an Mitarbeiter prinzipiell umsatzsteuerpflichtig, wenn der Gegenstand zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Geschenke an Kunden bzw. Geschäftspartner sind hinsichtlich einer einkommensteuerrechtlichen Betrachtungsweise wie folgt zu behandeln: Grundsätzlich sind Weihnachtsgeschenke als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen zu qualifizieren und daher sind diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Geschenke, die zu Werbezwecken den Kunden/Geschäftspartnern überreicht werden, können jedoch als Werbeaufwand geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Geschenke eine entsprechende Werbewirkung entfalten. Es empfiehlt sich daher, die Geschenke mit dem Firmenlogo oder der Firmenaufschrift zu bedrucken, um die Ausgaben für die Geschenke als Betriebsausgaben abziehen zu können.
Wurde für die Geschenke an die Kunden/Geschäftspartner ein voller oder teilweiser Vorsteuerabzug geltend gemacht, so unterliegen diese der Umsatzsteuer. Von der Besteuerung ausgenommen sind Geschenke, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten insgesamt € 40 netto pro Jahr und pro Empfänger nicht übersteigen. Geringwertige Werbeträger (u.a. Feuerzeuge, Kugelschreiber, Kalender) sind nicht in die Grenze miteinzuberechnen.

Firmenfeier

Für Firmenfeiern besteht bis zu einem Betrag von insgesamt € 365 pro Jahr und pro Mitarbeiter keine Lohnsteuer- bzw. Beitragspflicht. Die € 365 werden zusätzlich zu dem Freibetrag in der Höhe von € 186 gewährt. Zu beachten ist, dass sich der Freibetrag von € 365 nicht nur auf die Weihnachtsfeier, sondern auf alle betrieblichen Veranstaltungen in einem Jahr bezieht. Ein überschreitender Betrag ist ein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.
Der Unternehmer kann die Ausgaben für die Feier steuerlich absetzen.

Lesen Sie auch unseren Betrag zu „Die Weihnachtsbescherung und ihre steuerliche und sozialversicherungsrechtlichen Grenzen“ vom 16.12.2014.

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