Die Einkommensteuer wird üblicherweise in zwei Schritten erhoben. Einerseits haben Sie für das laufende Jahr Vorauszahlungen zu leisten, nach Abgabe der Einkommensteuererklärung kommt es dann zur endgültigen Berechnung der Steuerbelastung. Dabei werden die bereits eingezahlten Vorauszahlungen natürlich angerechnet.
- Wie wird die Einkommensteuervorauszahlung berechnet?
Insbesondere, wenn Sie andere als unselbständige Einkünfte beziehen oder mehrere Dienstverhältnisse parallel bestehen, haben Sie mit Beginn der Tätigkeit oder bei einer wesentlichen Änderung das Finanzamt darüber zu informieren. Das Finanzamt prüft, ob Vorauszahlungen festzusetzen sind.
Sofern Sie schon länger einkommensteuerpflichtig sind, erfolgt die Festsetzung Ihrer Vorauszahlungen auf der Grundlage des letztveranlagten Einkommensteuerbescheides, da das Finanzamt Ihre Einkünfte des laufenden Jahres nicht kennt. Die so ermittelten Vorauszahlungen werden pauschal mit 4% bzw. um zusätzliche 5% für jedes weiter zurückliegende Veranlagungsjahr erhöht.
Beispiel: Wenn die Einkommensteuerbelastung des Jahres 2009 aufgrund des Einkommensteuerbescheides EUR 20.000,– betrug, so wird die Vorauszahlung für das Jahr 2010 EUR 20.000 + 4%; die Vorauszahlung für das Jahr 2011 EUR 20.000 + 9% (4% + 5%) betragen.
Liegt bereits ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vor, so wird die Vorauszahlung für das Jahr 2011 auf Basis 2010 nur um 4% erhöht.
Zur endgültigen Festsetzung der Einkommensteuer kommt es erst nach der Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung. Im Rahmen dieser Veranlagung werden das tatsächlich im Veranlagungsjahr erzielte Einkommen der Einkommensteuer unterworfen und die Vorauszahlungen bzw allfällige Lohnsteuern angerechnet. Der Abgabenpflichtige hat dann nur mehr den Differenzbetrag zu begleichen. Sollten die Vorauszahlungen die tatsächliche Einkommensteuer übersteigen, so erhält der Steuerpflichtige den Differenzbetrag als Gutschrift rückerstattet.
Übrigens: im Rahmen von Betriebsprüfungen kommt es häufig zu einer Neufestsetzung der Einkommensteuervorauszahlung.
- Kann man auch eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung beantragen?
Wie auch bei der Berechnung der Sozialversicherung beruht die Berechnung der Einkommensteuer grundsätzlich auf Werten der Vorjahre bzw auf Ihren Angaben. Wenn sich Ihre Einkünfte im laufenden Jahr erheblich ändern, kann eine Erhöhung oder Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung beantragt werden. Üblicherweise verlangt das Finanzamt auch eine Prognoserechnung. Der Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung kann für das laufende Kalenderjahr bis spätestens 30. September des jeweiligen Jahres gestellt werden.
Sollten Sie gerade einen Bescheid über die Vorschreibung von Einkommensteuervorauszahlungen erhalten haben, kann innerhalb der Berufungsfrist gegen die Höhe berufen werden. Die Berufungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Bescheidzustellung und endet nach einem Monat. Auch hier ist üblicherweise eine Prognoserechnung beizulegen.
- Was passiert bei einer amtswegigen Änderung der Vorauszahlung?
Wenn ein neuer Einkommensteuerbescheid ergeht, wird normalerweise auch ein neuer Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das laufende Kalenderjahr erlassen, der den bisherigen Vorauszahlungsbescheid ersetzt.
Bei der Erhöhung der Vorauszahlung kommt es erst zu einer Erhöhung ab dem folgenden Vorauszahlungsquartal, um dem Abgabepflichtigen die Beschaffung der liquiden Mittel möglich zu machen.
Beispiel: die bisherige Vorauszahlung von jährlich EUR 16.000,00 wurde im März auf EUR 20.000,00 angehoben. Im ersten Quartal hat der Steuerpflichtige nun bereits EUR 4.000,– (das ist ¼ von EUR 16.000,–) beglichen. Für das zweite Quartal hat der Steuerpflichtige auf Grund der Erhöhung EUR 5.000 (das ist ¼ von EUR 20.000) zu bezahlen und zusätzlich EUR 1.000,– als Nachzahlung für das erste Quartal. In Summe beläuft sich daher die Zahlung für das zweite Quartal auf EUR 6.000,–. Im dritten und vierten Quartal sind wiederum nur EUR 5.000,– zu bezahlen.
Die Herabsetzung der Steuerpflicht wirkt sofort. Allfällige bereits in den vorhergehenden Quartalen zuviel gezahlte Beiträge werden dem Steuerpflichtigen im folgenden Quartal gutgeschrieben.
Wie bereits vorher erwähnt, darf das Finanzamt den Vorauszahlungsbescheid nur bis zum 30. September des laufenden Jahres ändern. Erwartet der Steuerpflichtige bsp auf Grund der Einkommensteuerveranlagung 2010 eine höhere Vorauszahlung für das Jahr 2011, so kann es – abhängig von Ihrer persönlichen Situation – sinnvoll sein, die Einkommensteuererklärung erst nach dem 30. September 2010 einzureichen. Dadurch kann das Finanzamt erst ab 2012 höhere Vorauszahlungen verlangen.
Aber Achtung: wenn Sie in der Zukunft tatsächlich ein höheres Einkommen haben, sollten Sie rechtzeitig vorsorgen, damit Sie die dann zu erwartende(-n) Nachzahlung(-en) für ein bis zwei Jahre und unter Umständen auch die höhere Vorauszahlung für das jeweils laufende Jahr begleichen können.
- Kann es durch zu hohe Vorauszahlungen auch zu einer Gutschrift kommen?
Gutschriften ergeben sich vor allem aus der Differenz zwischen den Vorauszahlungen (einschließlich allfälliger Lohnsteuern) und der festgesetzten Abgabe oder durch eine nachträgliche Bescheidänderung.
Sofern kein Rückstand auf Ihrem Finanzamtskonto besteht, können Gutschriften selbstverständlich auch ausbezahlt werden – dies erledigen üblicherweise gleich wir für Sie.
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