Die Abgaben-Haftung von Vereinsvorständen

Die Rechtsform des Vereins zählt in Österreich zu den häufigsten Organisationsformen für Aktivitäten in den unterschiedlichsten Bereichen wie etwa Sport, Freizeit, Wirtschaft oder Gesellschaftspolitik. Die rechtlichen Grundlagen werden im Vereinsgesetz 2002 determiniert. Danach haftet der Verein mit seinem eigenen Vermögen für seine Verbindlichkeiten.

Allerdings haben die zum Vorstand berufenen Personen alle Vereinspflichten zu erfüllen. Zu den auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten zählen insbesondere die Verpflichtung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder zur Abgabe von Steuererklärungen. Daraus erwächst die Verpflichtung, die Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu zahlen. Ist aufgrund einer vom Vorstand verursachten Pflichtverletzung die Abgabe jedoch uneinbringlich, so kann dafür auch direkt der Vorstand haften. Zusätzlich können sich bei vorsätzlicher Abgabenhinterziehung oder fahrlässiger Abgabenverkürzung, Nichtabgabe von Steuererklärungen bzw. Nichtabfuhr von Abgaben auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen ergeben.

Beispiel
Ein Verein befriedigt bevorzugt Gläubiger und kann in der Folge die für seine angestellten Mitarbeiter zu entrichtenden Lohnabgaben nicht abführen. Der Vorstand kann zur Haftung herangezogen werden. Werden die Lohnabgaben weder abgeführt noch termingerecht gemeldet, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor. Wird zusätzlich auch kein Lohnkonto geführt, liegt eine Abgabenhinterziehung vor, die finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Abgabenrechtliche Haftung des Vereinsvorstandes
Zusätzlich ist zu beachten, dass ein neu eingesetzter Vorstand auch für Pflichtverletzungen seines Vorgängers haftet, wenn er den Verstoß erkennt, jedoch nicht binnen drei Monaten (ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung) dem Finanzamt anzeigt.
Darüber hinaus kann unter gewissen Umständen auch im Innenverhältnis, also direkt gegenüber dem Verein, eine abgabenrechtliche Haftung des Vereinsvorstandes bestehen (wie etwa bei der schuldhaften Missachtung von Steuer- und Rechnungslegungsvorschriften).
Bitte beachten Sie, dass bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes für unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder besondere Bestimmungen gelten.

Schlussendlich können Vereinsvorstände auch für Sozialversicherungsbeiträge haften. Allerdings nur dann, wenn die Forderung beim Verein uneinbringlich ist und das Vorstandsmitglied die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat.

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