Im Zuge des Stabilitätsgesetzes 2012 haben sich die Regierungsparteien darauf geeinigt, die Hauptfeststellung der Einheitswerte im Agrarbereich vom 1. Jänner 2015 auf den 1. Jänner 2014 vorzuverlegen.
Das Einheitswertverfahren ist ein Bewertungsverfahren zur Feststellung des Geldwertes einer Liegenschaft. Die Umrechnung in einen Geldwert dient vor allem als Bemessungsgrundlage zur Besteuerung des Grundvermögens. Auf Basis des Einheitswertes werden derzeit insbesondere die Grundsteuer, die Grunderwerbsteuer sowie die Grundbucheintragungsgebühr festgestellt. Des weiteren orientieren sich die Buchführungspflichten und auch die Pauschalierung der Land- und Forstwirte in der Einkommensteuer am Einheitswert.
Die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte für land- und forstwirtschaftliches Vermögen in Österreich erfolgte zum 1. Jänner 2001. Ursprünglich hätten nach dem Bewertungsgesetz weitere Hauptfeststellungen im Abstand von neun Jahren durchgeführt werden müssen. Da dies nicht der Fall war, kann man die Einheitswerte im Agrarbereich nun schon fast als Zufallsgrößen ansehen, wodurch eine Neufestsetzung umso dringender erscheint.
Im Gegensatz zum Agrarbereich sind die Einheitswerte des sonstigen Grundvermögens (wozu auch Einfamilienhäuser, Wohnungen, Betriebsgrundstücke und Zinshäuser zählen) zuletzt zum 1. Jänner 1973 festgestellt worden. Diese festgestellten Einheitswerte wurden im Zuge der Fortschreibung dreimal angehoben. Zuletzt fand eine solche Anhebung zum 1. Jänner 1982 statt, daher kann man davon ausgehen, dass in naher Zukunft auch die Einheitswerte des sonstigen Grundvermögens einer Neufestsetzung unterzogen werden.
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