Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grundbucheintragungsgebühr verfassungswidrig

Entsprechend den Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes knüpft die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr des Eigentumsrechts an die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes an.

Dieses sieht vor, dass die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen ist. Ist eine solche – wie insbesondere im Fall der Schenkung oder Erbschaft – nicht vorhanden, so ist die Steuer vom Wert des Grundstückes (dem Einheitswert) zu berechnen.

Diese Anknüpfung an den Einheitswert eines Grundstückes hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.9.2011 nunmehr als verfassungswidrig erkannt, da sie keinen sachgerechten Maßstab für die mit der Eintragungsgebühr abgegoltene Leistung der Gerichte bilde. Begründet wurde die Auffassung des Verfassungsgerichts damit, dass die vom Verfassungsgericht als „völlig veraltert“ bezeichneten Einheitswerte keine geeignete Grundlage für die Bemessung der Eintragungsgebühr darstellen.

Dem Gesetzgeber wurde eine Frist zur Reparatur dieser Gesetzesstelle bis zum 31.12.2012 gesetzt. Sollte eine Reparatur bis dahin nicht zu Stande kommen, so bildet der tatsächliche Wert des Grundstückes die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr.

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