Die verdeckte Gewinnausschüttung

Im Wirtschaftsleben ist es Gang und Gebe, dass zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft Rechtsbeziehungen – wie beispielsweise in Form von Dienstverhältnissen, Mietverhältnissen, Kaufverträgen oder Darlehensverträgen – bestehen. Hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Rechtsverhältnisse stellt sich die Frage, ob sie steuerlich anerkannt sind oder zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Gesellschaft ihren Gesellschaftern (oder dessen nahen Angehörigen) Vermögensvorteile gewährt, die die Körperschaft einer fremden dritten Person nicht zuwenden würde.

Der Vorteil des Gesellschafters kann dabei darin bestehen, dass die Gesellschaft überhöhte Aufwendungen an ihn tätigt, indem die Gesellschaft beispielsweise zu hohe Mieten, Gehälter oder Zinsen an den Gesellschafter zahlt. Eine Bereicherung des Gesellschafters wird auch dann erreicht, wenn die Gesellschaft zu Gunsten des Gesellschafters auf Erträge verzichtet. Dies liegt z.B. dann vor, wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter sehr geringe Mieten verrechnet, ein gering verzinstes Darlehen gewährt oder ein Grundstück sehr günstig verkauft. In beiden Fällen kommt es zu einer Gewinnverteilung. Diese Form der Ausschüttung trägt den Namen „verdeckt“, weil sie nicht auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss oder auf gesetzlichen Gewinnverteilungsregeln beruht.

Wie können Sie eine verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden?
Damit die Rechtsbeziehung zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern aus steuerlicher Sicht anerkennt wird, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die Vereinbarung muss nach Außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität).
  • Schriftlichkeit der Vereinbarung ist grundsätzlich erforderlich.
  • Die Vereinbarung sollte einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen.

Des Weiteren ist ein Fremdvergleich vorzunehmen. Das bedeutet, es ist zu prüfen, ob die Gesellschaft einem Nichtgesellschafter den Vorteil zu den gleichen Bedingungen zugestanden hätte bzw. die Vereinbarung mit einem fremden Dritten zu denselben Bedingungen geschlossen hätte.

Welche Konsequenzen bringt eine verdeckte Gewinnausschüttung mit sich?
Aus Sicht des Gesellschafters: Kann die Zuwendung einem Fremdvergleich nicht standhalten, so führt der über das fremdübliche Ausmaß hinausgehende Teil der Zuwendung beim Gesellschafter grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese unterliegen dem KESt-Abzug und sind grundsätzlich endbesteuert (d.h. sie müssen nicht mehr in der Veranlagung berücksichtigt werden).

Aus Sicht der Gesellschaft: Auf Seiten der Gesellschaft darf der fremdunüblich zugewendete Vorteil das Vermögen der Körperschaft nicht mindern und ist daher gewinnerhöhend (Hinzurechnen der zu hohen Aufwendungen und der verzichteten Erträge) zu korrigieren.

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