Wegfall des Anspruches auf den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.9.2011 festgestellt, dass die Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrages für kinderlose Paare nicht verfassungswidrig ist.

Auf Antrag der Kärntner Landesregierung hatte der Verfassungsgerichtshof darüber zu entscheiden, ob die, durch das Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Gesetzesänderung hinsichtlich der Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages im Widerspruch zum Gleichheitssatz bzw. Vertrauensschutz steht.

Bis zum Budgetbegleitgesetz 2011 stand der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von EUR 364,– auch Steuerpflichtigen ohne Kind zu, sofern der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet war und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebte. Der Ehe sind eingetragene Partnerschaften gleichzuhalten.

Bedingt durch das Budgetbegleitgesetz 2011 steht ab der Veranlagung 2011 der Alleinverdienerabsetzbetrag im Fall kinderloser Ehen nicht mehr zu.

Um Einkommenseinbußen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber für Alleinverdiener, die ab 2011 nicht mehr in den Genuss eines Alleinverdienerabsetzbetrages kommen, einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag vorgesehen. Die Erhöhung entspricht dem bisherigen Alleinverdienerabsetzbetrag (EUR 364,–).

Der Verfassungsgerichtshof sieht in dieser Vorgehensweise keinen Verstoß gegen den Vertrauensschutz; vielmehr liegt die Maßnahme seines Erachtens innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers.

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