Überlegungen zur optimalen Rechtsform – insbesondere für Start-Ups – Fit für Investoren

Bei der Unternehmensgründung stellt sich die Frage nach der optimalen Rechtsform. Diese lässt sich aber nicht pauschal beantworten. Es gibt verschiedenste Entscheidungskriterien, warum sich ein Unternehmer für die Gesellschaftsform einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft entscheidet. Zum einen hängt es davon ab, wie viel Kapital man zur Verfügung hat, zum anderen auch welches Unternehmensziel man verfolgt. Auch

  • zu erwartende Gewinne,
  • Haftungsthemen,
  • Entnahmemöglichkeiten,
  • steuerliche Gesichtspunkte,
  • Gesellschafterstruktur und

weitere andere zahlreiche Faktoren spielen ebenso eine große Rolle, wie jene ob man

  • Investoren

benötigt.

Aus Sicht der Hereinnahme von Investoren ist die Rechtsform einer GmbH zumeist die optimale Variante. Bei einer GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, die als juristische Person eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Durch das GmbHG unterliegt die GmbH überwiegend zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist einfacher als bei einer Personengesellschaft, da sie nicht die Gesellschaft berührt, sondern nur die Anteile daran. Allerdings ist bei Anteilsübertragungen zwingend ein Notariatsakt erforderlich. Für GmbHs gilt das Prinzip der Drittorganschaft, das bedeutet, dass auch Nicht-Gesellschafter die Funktionen der Geschäftsführung übernehmen können. Eine GmbH hat zumindest zwei Organe, Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung. All diese Eigenschaften einer Kapitalgesellschaft sind für einen Investor von Vorteil, da sie Verantwortungsbereiche definieren und gesetzlich klare Regelungen bestehen.

In weiterer Folge müssen Überlegungen getroffen werden, wie die Kapitalbeschaffung stattfinden soll. Es gibt folgende Finanzierungsvarianten:

  • Darlehen
  • Stille Beteiligung
  • Gesellschaftsanteile

Das Darlehen stellt für den Investor eine der unattraktivsten Varianten dar. Der Darlehensgeber erhält für das Risiko nur die vereinbarten Zinserträge und hat ein zumeist unbesichertes Forderungsrecht.

Bei einer stillen Beteiligungen handelt es sich um eine reine Innengesellschaft, bei welcher der Investor nach außen nicht in Erscheinung tritt. Stille Beteiligungen können in zwei Konstellationen auftreten:

  • echte bzw. typisch stille Beteiligung
  • unechte bzw. atypisch stille Beteiligung

Der echte stille Gesellschafter ist nur am Gewinn bzw. am Verlust des Unternehmens beteiligt. Es kann aber vertraglich vereinbart werden, dass eine Beteiligung am Verlust ausgeschlossen wird. Das entspricht wirtschaftlich der Darlehensgewährung.

Der atypische stille Gesellschafter ist zusätzlich noch am Firmenwert und an den stillen Reserven beteiligt und somit liegt eine Unternehmensbeteiligung vor.

Die dritte Möglichkeit besteht darin, dass der Investor sich an der GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen beteiligt. Im Unterschied zur stillen Gesellschaft tritt der Investor hier nach außen in Erscheinung, da eine Eintragung im Firmenbuch erfolgt.

In der Praxis werden oft Mischungen aus den angeführten Elementen der Unternehmensfinanzierung getroffen, sodass zum Beispiel neben offiziellen Anteilen an der GmbH zusätzlich Gesellschafterdarlehen gewährt werden. Für welche Variante der Investition Sie sich als Start-Up Unternehmer und/oder der Investor sich auch entscheidet, Sie benötigen jedenfalls eine kompetente und maßgeschneiderte Beratung bei der Erstellung von Business-, Ertrags- und Finanzplänen, um Ihren Investor überzeugen zu können.

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