SV Beiträge – das späte Erwachen im vierten Jahr nach der Unternehmensneugründung

In der Regel entscheidet sich nach dem vierten Jahr der Unternehmensgründung, ob dieses auch finanziell überlebt, wenn die Sozialversicherung und das Finanzamt Steuern und Beiträge nachverrechnet. Viele Gewerbetreibende und Selbständige überleben geschäftlich das vierte Jahr nicht. Eine zeitnahe und vorausschauende Planung der Belastungen sowie eine ausreichende finanziellen Vorsorge sind daher unbedingt erforderlich.

Für die Höhe der Beiträge in der GSVG Pflichtversicherung sind nicht nur die Höhe der Einkünfte, sondern auch die Dauer der Ausübung der Tätigkeit und der jeweilige Beitragssatz relevant. Die Berechnung der endgültigen Beiträge erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides. Da dieser erst nach Ablauf des Jahres erstellt wird, kommt es in einem ersten Schritt zu einer vorläufigen Bemessung der Beitragsgrundlage. Hierfür wird der Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres als Grundlage für die Berechnung herangezogen. Ist das drittvorangegangene Jahr nicht endgültig bemessen oder liegt kein Einkommensteuerbescheid vor, wird ein älterer Einkommensteuerbescheid für die Bemessung herangezogen, wobei dieser zumindest aus dem viertvorangegangenen Jahr stammen muss.

Für die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage wird der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Jahres herangezogen. Die errechneten endgültigen Sozialversicherungsbeiträge ersetzen die vorab vorläufig Berechneten. Daraus resultiert, dass es hier entweder zu einer Betragsgutschrift oder – wie in den meisten Fällen – zu einer Beitragsnachzahlung kommen kann.

Seit dem 01.01.2014 ist es aber für alle Jungunternehmer gesetzlich möglich, die SV-Nachbelastung aus den ersten drei Versicherungsjahren zinsenfrei auf 12 Quartale gleichmäßig zu verteilen. Diese Möglichkeit besteht für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die folgenden zwei Kalenderjahre. Danach werden die Nachbelastungen in vier gleiche Teilbeträge jeweils zum Letzten des zweiten Quartalsmonats fällig gestellt.

Diese verspätete Vorschreibung der endgültigen Beiträge kann vor allem bei Jungunternehmern (Unternehmensneugründungen) im vierten Jahr nach Gründung zu einem Liquidationsengpass führen. Daher sollte fristgerecht und zeitnahe für eine eventuelle Nachbemessung der Versicherungsbeiträge vorgesorgt werden, denn diese können mitunter existenzbedrohend für die neugegründeten Unternehmen sein.

SW berät Sie gerne in dieser Angelegenheit und begleitet Sie auf dem Weg zu Ihrer erfolgreichen Unternehmensgründung und hilft Ihnen vor allem durch effektive vorausschauende Beratung und Planung über das „verflixte“ vierte Jahr.

Es wird darauf hingewiesen, dass trotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung keine Haftung oder Gewährleistung für die auf dieser Website veröffentlichten Informationen übernommen werden kann. Diese sind lediglich allgemeiner Natur und können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Nach oben scrollen