Die Entscheidung eines Unternehmers für einen bestimmten PKW kann durch steuerrechtliche Aspekte wesentlich beeinflusst werden. Bei der PKW-Wahl ist seit 01.01.2016 vor allem das Elektrofahrzeug nicht außer Acht zu lassen.
Ein Elektrofahrzeug ist ein Fahrzeug, welches einen CO2- Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer aufweist. Dazu zählen Fahrzeuge mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb. Nicht darunter fallen Hybridfahrzeuge.
Umsatzsteuerliche Aspekte
PKWs, Kombinationskraftwagen sowie Krafträder berechtigen in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug. Daher können Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung/Herstellung, der Miete oder dem Betrieb (Treibstoff, Wartung, Maut etc.) von diesen Fahrzeugen nicht abgezogen werden. Seit 01.01.2016 kann jedoch bei Elektrofahrzeugen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dabei ist allerdings zu beachten:
- Bei Anschaffungskosten von unter € 40.000 steht der Vorsteuerabzug uneingeschränkt zu.
- Bei Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 steht der Vorsteuerabzug ebenfalls nur bis zu dem Betrag von € 40.000 zu.
- Bei Anschaffungskosten über € 80.000 steht der Vorsteuerabzug zur Gänze nicht zu.
Normverbrauchsteuerabgabe
Für elektrisch bzw. elektrohydraulisch betriebene Fahrzeuge fällt keine NoVA an.
Lohnsteuerliche Aspekte
Grundsätzlich ist bei einer privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer ein Sachbezug zu versteuern. Bei Elektrofahrzeugen muss kein Sachbezug angesetzt werden.
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