Steuerliche Behandlung von Verlusten eines kapitalistischen Mitunternehmers

Um die Möglichkeit von Verlustbeteiligungsmodellen zu minimieren wurde im Zuge der Steuerreform 2015/2016 die Ausgleichs- und Vortragsfähigkeit von Verlusten eines kapitalistischen Mitunternehmers eingeschränkt, sofern dieser eine natürliche Person ist. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was ein kapitalistischer Mitunternehmer ist und wie seine Verluste seit der Steuerreform 2015/2016 steuerlich zu behandeln sind.

Ein kapitalistischer Mitunternehmer weist folgende Kriterien auf:

  • keine bzw. beschränkte Haftung gegenüber Dritten (interne Haftungsbeschränkungen oder Regressvereinbarungen sind irrelevant) und
  • keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative (Eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative würde vorliegen, wenn der Gesellschafter nicht nur seine Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte ausübt, sondern auch andauern aktiv unternehmerisch für das Unternehmen tätig wird, indem dieser mindestens 10 Wochenstunden unternehmerisch mitarbeitet oder Aufgaben der Geschäftsführung übernimmt.)

Ein kapitalistischer Mitunternehmer ist z.B. ein Kommanditist oder ein atypischer stiller Gesellschafter.

Für die Behandlung der Verluste ist es zunächst erforderlich, dass für jeden kapitalistischen Mitunternehmer ein steuerliches Kapitalkonto geführt wird. Die Entwicklung des Kapitalkontos und der Wartetastenverluste muss in der Feststellungserklärung des betreffenden Wirtschaftsjahres angegeben werden. Sonderbetriebsvermögen sowie Sonderbetriebseinnahmen und –ausgaben sind bei diesem Kapitalkonto beispielsweise jedoch nicht zu berücksichtigen. Bitte beachten Sie, dass aufgrund diverser unterschiedlicher Anforderungen zwei Kapitalkonten evident zu halten sind. SW hilft Ihnen gerne dabei!

Verluste eines kapitalistischen Mitunternehmers sind insoweit nicht mit anderen Einkünften ausgleichs- oder vortragsfähig (Wartetastenverluste), sofern dadurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder erhöht wird. Diese Verluste werden auf „Wartetaste“ gelegt (=Wartetastenverluste). Die Wartetastenverluste sind mit Gewinnen (laufenden Gewinnen, Übergangsgewinnen, Veräußerungsgewinnen) derselben Beteiligung aus späteren Wirtschaftsjahren zu verrechnen oder sie werden aufgrund geleisteter Einlagen (Einlagenüberhang) ausgleichs- bzw. vortragsfähig. Die Verlustverrechnung ist daher zwingend frühestmöglich vorzunehmen. Liegt kein negatives Kapitalkonto vor, kann auch der kapitalistische Mitunternehmer die Verluste uneingeschränkt ausgleichen bzw. vortragen. Es ist somit der Stand des steuerlichen Kapitalkontos für das Ausmaß der Verlustverwertungsmöglichkeit relevant.

Wie werden die Verluste beim Wechsel der Rechtsstellung behandelt?

Bei der Änderung der Rechtsstellung ist zu differenzieren:

  • Wird der kapitalistische Mitunternehmer zu einem unbeschränkt haftenden Mitunternehmer, so sind sämtliche Wartetastenverluste verrechenbar.
  • Verliert der Gesellschafter die Eigenschaft als kapitalistischer Mitunternehmer aufgrund einer ausgeprägten Mitunternehmerinitiative, dann unterliegen nur die zu diesem Zeitpunkt neu entstandenen Verluste nicht der Wartetastenregelung.

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