SteuerInfo am Punkt – September 2022

Einkommensteuerbefreiung für
Photovoltaikanlagen

Ab der Veranlagung 2022 wurde eine Einkommensteuerbefreiung für Einkünfte von natürlichen Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh Strom aus Photovoltaikanlagen eingeführt, sofern die Engpassleistung der jeweiligen Anlage max 25 kWp beträgt.
Tipp: Allgemeines zu Photovoltaikanlagen finden Sie in unserer Steuerinfo 06/2022.

Neues zum Gewinnfreibetrag ab 2022

Wie bekannt, können natürliche Personen sowie Mitunternehmer bei ihren betrieblichen Einkünften einen Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag) geltend machen. Im Zuge der Steuerreform wurde der Grundfreibetrag für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, von 13% auf 15% des Gewinns angehoben. Der Grundfreibetrag erhöht sich dadurch auf max EUR 4.500 (bisher max EUR 3.900). Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag bleibt unverändert.
Tipp: Für die steueroptimale Ausnützung des Gewinnfreibetrags im Jahr 2022 kontaktieren Sie rechtzeitig Ihren Steuerberater!

Abgabenfreie Teuerungsprämie

Zahlungen, die der Arbeitgeber 2022 und 2023 Arbeitnehmern aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind bis EUR 3.000 jährlich pro Mitarbeiter lohnsteuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei. Dies gilt nur für Prämien, die zusätzlich ausbezahlt werden und bisher nicht gewährt wurden. Keine weiteren Voraussetzungen gibt es für Zahlungen bis EUR 2.000. Für die restlichen EUR 1.000 muss eine lohngestaltendende Vorschrift vorliegen (zB Schmutzzulage).
Aufgepasst: Der Betrag von EUR 3.000 gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen (siehe Steuerinfo 03/2022). Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist im Vergleich zur Teuerungsprämie jedoch nur lohnsteuerfrei und muss allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen gewährt werden.
Tipp: Um die Vorteile der beiden Prämien optimal nutzen zu können, kontaktieren Sie Ihren Steuerberater.

Ressortverteilung – GmbH-Geschäftsführer

Die Verantwortung für die Erfüllung der abgaben-/sozialversicherungsrechtlichen Pflichten kann im Rahmen einer Ressortverteilung einem oder mehreren GmbH-Geschäftsführern zugewiesen werden. Die übrigen Geschäftsführer können ausnahmsweise dennoch haften, wenn begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung vorlagen und sie keine rechtzeitigen Maßnahmen getroffen haben.
Tipp: Es ist eine schriftliche Dokumentation der Ressortverteilungen zu empfehlen.

Zu allen Punkten beraten wir Sie gerne persönlich!


Dieser Newsletter dient zur allgemeinen Information (Rechtslage zum 21.09.2022) und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

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