SteuerInfo am Punkt – Juni 2023

Verjährung von Resturlaub

Ein Urlaubsanspruch verjährt grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren ab Ende des Urlaubsjahres, in dem dieser entstanden ist. Nicht verbrauchte Urlaube können so lange auf weitere Urlaubsjahre übertragen werden, wenn sie nicht verjährt sind. Der Europäische Gerichtshof hat nun jüngst klargestellt, dass den Dienstgeber Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten treffen, ansonsten verjährt der Resturlaub nicht.

Aufgepasst: Teilen Sie Ihren Dienstnehmern schriftlich den offenen Urlaub mit und fordern Sie mit dem Hinweis auf sonstige mögliche Verjährung rechtzeitig zum Verbrauch auf.

Wesentliche Änderung bei Auslandseinkünften

Hat man in mehreren Staaten Wohnsitze, dann darf bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens idR
der Ansässigkeitsstaat (=Mittelpunkt der Lebensinteressen) das Welteinkommen besteuern, die anderen Staaten
als Quellenstaat nur die in ihrem Staat erzielten Einkünfte. Bisher hat Österreich als Quellenstaat den Steuersatz
nur anhand der Inlandseinkünfte ermittelt. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Österreich
nicht nur als Ansässigkeitsstaat, sondern auch als Quellenstaat den Steuersatz für Inlandseinkünfte unter
Einbeziehung aller Auslandseinkünfte ermitteln darf (=Progressionsvorbehalt).

Aufgepasst: Dies trifft ab der Veranlagung 2023 alle, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind,
aber nicht ansässig. Mit einer höheren Steuerbelastung und Mehraufwand bei der Steuererklärung ist zu rechnen.
Ist man nachweislich nicht mehr als 70 Tage im Jahr in Österreich, ist man trotz Wohnsitzes nicht unbeschränkt
steuerpflichtig und es kommt zu keinem Progressionsvorbehalt.

Liebhaberei – Gut zu wissen!

Tätigkeiten, die mittel-/langfristig keinen Gewinn erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind
steuerlich unbeachtlich. Das Finanzamt prüft dabei die Absicht, mit dieser Tätigkeit einen Gesamtgewinn zu erzielen.
Besonders zählen dabei die Bemühungen des Steuerpflichtigen, Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage zu treffen.
Sind diese ernsthaft und erfolgversprechend, kann trotz anhaltender Verluste eine Tätigkeit als Einkunftsquelle anerkannt
werden. Erst wenn der Steuerpflichtige die Aussichtlosigkeit hätte erkennen müssen und seine Tätigkeit nicht einstellt,
ist mit Liebhaberei zu rechnen.

Tipp: Dokumentieren Sie alle gesetzten Maßnahmen!

Fruchtgenussrecht – Abschreibung?

Bei einem „Vorbehaltsfruchtgenussrecht“ im Zuge von Liegenschaftsübertragung, darf nur der Eigentümer die Abschreibung (Afa)
bei Vermietung geltend machen. Wird jedoch zwischen Eigentümer und Fruchtgenussberechtigten eine Substanzabgeltung in
Höhe der Afa vereinbart, dann darf der Fruchtgenussberechtigte diese anstelle der Afa berücksichtigen.

Voraussetzung: vertragliche Vereinbarung sowie tatsächliche Zahlung!

Dieser Newsletter dient zur allgemeinen Information (Rechtslage zum 31.05.2023) und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

Download der SteuerInfo am Punkt Juni 2023 als PDF

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