SteuerInfo am Punkt – Juni 2021

AufgepasstPunkt-0621

Vorsteuerabzug bei Elektro-PKWs

Bei überwiegend betrieblich verwendeten Elektro-PKWs steht der Vorsteuerabzug bei Anschaffungskosten bis zu EUR 40.000 brutto in voller Höhe und zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 aliquot zu. Über EUR 80.000 brutto besteht kein Anspruch mehr.
Hinweis: Ertragsteuerlich gilt die Luxustangente (Grenze: EUR 40.000 brutto) sowie eine Nutzungsdauer von 8 Jahren.

SVS – Versteinerung bei Pensionsantritt

Für die Höhe der SVS-Beiträge gilt bis zum Vorliegen eines Steuerbescheides für das jeweilige Jahr eine vorläufige Beitragsgrundlage (BGL). Liegt zum Pensionsstichtag kein Steuerbescheid vor (für ein oder mehrere Jahre), gelten die vorläufigen BGL als endgültig (versteinert). Es entfällt die Nachbemessung und somit die Auswirkung auf die Beitragszahlungen und die Pensionsbemessung.
Tipp: Rechtzeitig vor Pensionsantritt können mit Anträgen auf Herabsetzung/Erhöhung der BGL sowie strategischer Abgabe der Steuererklärung die Beiträge sowie die Pension entsprechend optimiert werden.

Homeoffice-Gesetz

Dieses regelt im Wesentlichen, dass der Dienstgeber (DG) verpflichtet ist, dem Dienstnehmer (DN) die nötigen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen (kein steuerpflichtiger Sachbezug). Die Homeoffice-Pauschale des DG für Mehrkosten im Homeoffice ist bis zu EUR 300 jährlich (EUR 3 pro Tag/max 100 Tage) abgabenfrei. Zahlt der DG weniger, kann der DN die Differenz als Werbungskosten und zusätzlich bis zu EUR 300 pro Jahr für die Anschaffung von ergonomisch geeignetem Mobiliar geltend machen (bei mindestens 26 Homeoffice-Tagen im Jahr). Für 2020 ist dies bis zu EUR 150 möglich (auch nachträglich), für 2021 bleiben in diesem Fall bis zu EUR 150 absetzbar.

Aufgepasst: Es besteht eine Aufzeichnungspflicht für Homeoffice-Tage. Weiters muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen DG und DN vorliegen.

Hauptwohnsitzbefreiung bei betrieblicher Nutzung?

Grundsätzlich unterliegen Gewinne aus der Veräußerung privater Eigenheime/Eigentumswohnungen der Immobilienertragsteuer (Immo-ESt), es sei denn, es handelt sich dabei zB um den Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen. Dafür müssen mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche zu Wohnzwecken dienen.
Achtung: Wird ein Eigenheim zwischen 20 % und 33 % auch zB als Praxis oder Betrieb verwendet, fällt bei Verkauf für den betrieblich genutzten Teil Immo-ESt an (gilt auch für Vermietungen und Arbeitszimmer). Bei Überschreiten der 33 %-Grenze entfällt die Befreiung für das gesamte Eigenheim.

AchtungSommerPunkt-0621

Zu allen Punkten beraten wir Sie gerne persönlich!


Dieser Newsletter dient zur allgemeinen Information (Rechtslage zum 1.6.2021) und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

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