SteuerInfo am Punkt – Dezember 2022

Rechnung richtig korrigiert?

Wurde eine Rechnung falsch ausgestellt, ist bei der Berichtigung darauf zu achten, dass immer auf die zu korrigierende Rechnung Bezug genommen wird (Verweis auf ursprüngliche Rechnungsnummer). Ansonsten wird die Umsatzsteuer erneut kraft Rechnungslegung geschuldet. Weiters ist der Empfänger über die vorgenommene Rechnungsberichtigung zu informieren.

Zufluss-Abfluss-Prinzip – Alles klar?

Wenn Sie Ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgabenrechnung ermitteln, dann gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das bedeutet in der Praxis, dass die Einnahmen und Ausgaben idR in dem Kalenderjahr steuerlich zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich zu- oder abgeflossen sind (Ausnahme: „15-Tage-Regel“ für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen um den Jahreswechsel wie zB Mieten).
Aufgepasst: Bei Einnahmen unbedingt darauf achten, wann diese zugeflossen sind und nicht, in welchem Jahr die Rechnung ausgestellt wurde.

Verschärfte Aufzeichnungspflichten

Ab 2023 werden die Aufzeichnungspflichten für nicht endbesteuerte Kapitaleinkünfte (= keine Steuerabgeltung durch KESt-Abzug) stark verschärft. Dies betrifft vor allem Kryptowährungen, unverbriefte Derivate, Verkauf von GmbH-Anteilen, Verkauf von Wertpapieren auf Auslandsdepots sowie Dividenden, Zinsen bzw Erträge aus Investmentfonds ohne inländische auszahlende Stelle.
Achtung: Bei Nichtbeachtung können Sanktionen drohen wie zB Schätzung der Einkünfte, Strafen nach dem Finanzstrafgesetz.

Senkung des Dienstgeberbeitrags

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket wird der Beitragssatz des Dienstgeberbeitrags ab dem Jahr 2025 von bisher 3,9% auf 3,7% reduziert.
Aufgepasst: Eine Reduktion ist bereits für die Jahre 2023 und 2024 möglich. Dies muss durch lohngestaltende Maßnahmen festgelegt werden wie zB in Kollektivverträgen oder innerbetrieblich mittels Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern.

Sachbezug für Firmenparkplatz

Wird dem Arbeitnehmer ein Abstell-/Garagenplatz in einer öffentlich gebührenpflichtigen Zone vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt, liegt ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, der als Sachbezug zu berücksichtigen ist (ausgenommen Elektro-KFZ, einspurige KFZ). Für Abstellmöglichkeiten während der Arbeitszeit außerhalb einer parkraumbewirtschafteten Zone ist kein Sachbezug anzusetzen.
Achtung: Verstärkter Prüfungsschwerpunkt bei Lohnabgabenprüfungen!

Zu allen Punkten beraten wir Sie gerne persönlich!


Dieser Newsletter dient zur allgemeinen Information (Rechtslage zum 5.12.2022) und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

Download der Steuerinfo am Punkt – Dezember 2022.pdf

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