SteuerInfo am Punkt – Dezember 2021

Begünstigungen für Neugründer

Durch das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) werden unter bestimmten Voraussetzungen Neugründungen von diversen Abgaben und Gebühren befreit, vorausgesetzt, es wird eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur geschaffen. Befreiungen gibt es zB für Firmenbucheintragungen sowie für Teile der Lohnnebenkosten.
Tipp: Auch von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gibt es einen Gründerbonus über EUR 200 auf die erste Honorarnote Ihres Steuerberaters.

Umsatzsteuer bei An- und Vorauszahlungen

Bei Erhalt des Gesamt- bzw Teilentgelts für eine künftige Lieferung/Leistung (= An-/Vorauszahlung) entsteht idR die Umsatzsteuerschuld für den vorausbezahlten Betrag bereits mit Ende des Voranmeldezeitraums, in dem man die Anzahlung erhalten hat (Mindest-Istbesteuerung). Zudem besteht die Verpflichtung zur Ausstellung einer eindeutig erkennbaren Anzahlungsrechnung.
Bei der Schlussrechnung ist unbedingt darauf zu achten, dass die Teilentgelte sowie die darauf entfallenen Steuerbeträge gesondert in Abzug gebracht werden. Ansonsten wird die gesamte Umsatzsteuer aufgrund der Rechnung geschuldet. Achten Sie daher auf die korrekte Ausstellung der Anzahlungs- bzw Schlussrechnung!
Aufgepasst: Vereinfachungen dazu gibt es zB für die Hotellerie (siehe Steuerinfo 09/2021). Gutscheine unterliegen abweichenden umsatzsteuerlichen Bestimmungen.

Umsatzsteuerliche Pflichten trotz Kleinunternehmerbefreiung

Im Inland ansässige Kleinunternehmer sind grundsätzlich von der österreichischen Umsatzsteuer befreit, sofern nicht auf die Steuerbefreiung verzichtet wurde. Doch es sind Sonderregelungen zu beachten. So sind zB bestimmte inländische Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Kleinunternehmer übergeht (zB Bauleistungen), sowie differenzbesteuerte Umsätze nicht von der Befreiung erfasst, wodurch es zu Erklärungs- und Abfuhrpflichten kommt. Da die Kleinunternehmerbefreiung auf das Inland begrenzt ist, kann es auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu umsatzsteuerlichen Registrierungs-/Erklärungs- bzw Zahlungspflichten kommen.
Wichtig: Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Steuerberater!

Vorsicht bei Auslandseinkünften

Bezieht man neben den österreichischen Einkünften auch ausländische Einkünfte (zB Pension), dann sind diese idR auch in der österreichischen Steuererklärung anzugeben bzw können diese den Steuersatz erhöhen (Progressionsvorbehalt). Gibt man die Einkünfte nicht an, kann dies eine Abgabenhinterziehung darstellen.

Zu allen Punkten beraten wir Sie gerne persönlich!


Dieser Newsletter dient zur allgemeinen Information (Rechtslage zum 1.12.2021) und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

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