Sozialrechtsänderungsgesetz in Begutachtung

Dieser Artikel erschien am 4.11.2015 vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz https://www.sozialministerium.at/cms/site/index.html

Novelle soll deutliche Verbesserungen in vielen sozialrechtlichen Bereichen bringen
Mit der Gesetzesnovelle wird klargestellt, dass nebenberufliche notärztliche Tätigkeiten für Blaulichtorganisationen in Zukunft als selbstständige Tätigkeiten gelten und daher vom ASVG ausgenommen sind. Ärzte, die nebenberuflich als Notärzte arbeiten, werden für diese Tätigkeiten ab kommendem Jahr als freiberuflich Selbstständige geführt. Damit wird künftig klargestellt, dass bei Spitalsärzten Einsätze als Notärzte bei Rettungsorganisationen nicht mit ihrer Arbeitszeit in den Krankenanstalten zusammen gerechnet werden können.

Mehr Klarheit bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten
Eine weitere Klarstellung erfolgt bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Wartezeit für Pensionen. Aufgrund einer strengen Judikatur des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2012 konnten Kindererziehungszeiten nicht mehr angerechnet werden. Um einen Anspruch auf eine Eigenpension zu erhalten, muss man zumindest 15 Versicherungsjahre vorweisen können. Hat eine Frau weniger als diese 15 Jahre und ein Kind, so wurden nach dem Spruch des OGHs diese Ersatzzeiten nicht mehr berücksichtigt. Mit der Novelle des SRÄG 2015 wird nun klargestellt, dass auch bei weniger als 15 Versicherungsjahren pro Kind vier Jahre für die Pension angerechnet werden. Hat eine Frau beispielsweise 11 Jahre Versicherungszeiten und ein Kind, dann hat sie die Wartezeit erfüllt und einen Anspruch auf eine eigene Pension.

Heeresentschädigung künftig über AUVA abgewickelt
Die Novelle des SRÄG bringt auch eine Verwaltungsvereinfachung, da das Heeresversorgungsgesetz in die AUVA transferiert wird.

Nach den bisherigen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) werden Gesundheitsschädigungen, die Soldaten und Soldatinnen insbesondere infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erleiden, finanziell entschädigt. Durch die Novelle sollen nun die bisher vom HVG erfassten Personen in die Zuständigkeit der AUVA mittels des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG) kommen.

Dadurch sollen künftig geschädigte PräsenzdienerInnen und sonstige Anspruchsberechtigte des bisherigen HVG grundsätzlich den gesetzlich Unfallversicherten gleichgestellt werden und die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem ASVG von der AUVA zuerkannt bekommen.

Ebenso soll die AUVA künftig auch für die Abwicklung der diversen gesetzlichen Leistungsansprüche (Rente, sonstige Dauerleistungen, einkommensabhängige Leistungen) der bereits nach dem HVG anerkannten Anspruchsberechtigten zuständig sein. Deren Ansprüche sollen gewahrt werden und die Renten und sonstigen wiederkehrenden Geldleistungen weiterhin jährlich angepasst werden

SexdienstleisterInnen sind Selbstständige
Das SRÄG 2015 sieht auch vor, dass SexdienstleisterInnen als Selbstständige zu sehen sind. Die Menschenrechtskonvention sieht ganz klar ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung vor. Deshalb könne auch niemand als DienstnehmerIn – und damit unselbstständig – beschäftigt sein. So wird im Sozialversicherungsrecht klargestellt, dass SexdienstleisterInnen Selbstständige sind.

Auch für die Bauern gibt es Änderungen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) vernetzt sich mit der AMA und Finanz, um so direkt Infos über Förderungen und Einheitswerte zu bekommen. Damit und mit Klarstellungen für die Vollziehung wird die Feststellung der Beitragsgrundlagen deutlich beschleunigt und vereinfacht. Um jedoch Härtefälle durch Verlust- oder Eintritt in die Pflichtversicherung zu vermeiden, wurden Übergangsbestimmungen vorgesehen.

Die Gesetzesnovelle soll ab 1.1.2016 gelten. © Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

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