Registrierkasse – Welche Pflichten treffen den Unternehmer?

Bis spätestens 15.02.2018 muss der Jahresbeleg der Registrierkasse ausgedruckt, via BMF-Belegcheck-App überprüft und an das Finanzamt übermittelt werden. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie gerne noch einmal über die Registrierkassenpflicht informieren:

In Österreich gilt seit 2016 die Registrierkassenpflicht für Bareinnahmen und seit 01.04.2017 ist es verpflichtend, die Registrierkasse mit einem Manipulationsschutz auszustatten.

Unter der Registrierkassenpflicht versteht man die Verpflichtung, alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischem Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen.

Die Registrierkassenpflicht gilt für ALLE Unternehmer, die mehr als EUR 15.000 Jahresumsatz (netto) erzielen und davon mehr als EUR 7.500 Bareinnahmen haben. Bitte beachten Sie, dass auch Bankomat- oder Kreditkartenzahlungen sowie Gutscheine, Barschecks und Geschenkmünzen als Bareinnahmen zählen. Bereits das erstmalige Überschreiten dieser Grenzen löst die Registrierkassenpflicht aus. SW hilft Ihnen gerne bei der rechtzeitigen Inbetriebnahme der Registrierkasse!

Ab 01.04.2017 müssen die Registrierkassen zusätzlich mit einem Manipulationsschutz ausgestattet sein. Auch hierbei hilft Ihnen SW gerne weiter! Inwiefern der Manipulationsschutz auszusehen hat, finden Sie auch in unserem Blog-Artikel „Inbetriebnahme des Manipulationsschutzes für Registrierkassen bis spätestens 31.03.2017“ vom 09.12.2016.

Wer trotz Überschreiten dieser Grenzen keine Registrierkasse hat oder nicht über die technische Sicherheitseinrichtung (Manipulationsschutz) verfügt, dem droht eine Strafe bis zu EUR 5.000. Unter gewissen Umständen kann das Außerachtlassen der Manipulationsbestimmungen auch zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage durch die Finanzbehörde führen.

Haben Sie die Registrierkasse ordnungsgemäß in Betrieb genommen und diese mit dem Manipulationsschutz versehen, so treffen Sie überdies folgende Verpflichtungen:

  • Zu Beginn ist dem Finanzamt ein signierter Startbeleg zu melden.
  • Zum Jahresende (spätestens 31.12.) ist ein signierter Jahresbeleg auszudrucken und mit der BMF-App zu kontrollieren. Dieser signierte Jahresbeleg ist jedes Jahr bis spätestens 15. Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln. Bis zum 15.02.2018 ist daher der Jahresbeleg betreffend des Jahres 2017 zu übermitteln!
  • Im Falle eines Ausfalls der Registrierkasse von mehr als 48 Stunden ist dies über Finanzonline binnen einer Woche zu melden.
  • Bei endgültiger Außerbetriebnahme ist ein Schlussbeleg zu erstellen und dieser ist zu melden.
  • Überdies sind Sie verpflichtet, zumindest vierteljährlich ein Datenerfassungsprotokoll auf einem externen Medium zu sichern.
  • Des Weiteren ist zu beachten, dass sämtliche Belege (signierter Jahresbeleg, signierter Startbeleg, signierte Monatsbelege und das Datenerfassungsprotokoll) einer Aufbewahrungspflicht unterliegen. Es gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

Es wird darauf hingewiesen, dass trotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung keine Haftung oder Gewährleistung für die auf dieser Website veröffentlichten Informationen übernommen werden kann. Diese sind lediglich allgemeiner Natur und können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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