Profisportler im Verein

Wartungserlass 2015 zu den VereinsR 2001 vom 27.02.2015

Das Finanzministerium hat per 2.3.2015 den Wartungserlass der Vereinsrichtlinien erlassen. Dieser sieht vor, dass Profisportbetriebe aus dem jeweiligen Sportverein ausgegliedert werden müssen, andernfalls verliert der gesamte Verein seinen Status der Gemeinnützigkeit und somit seine steuerlichen Begünstigungen.

Vereine, die nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (§§ 34 ff BAO) die Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllen, sind grundsätzlich abgabenrechtlich und steuerlich begünstigt. Folgende wesentliche Voraussetzungen müssen vorliegen, um als gemeinnützig zu gelten:

  • Verfolgen eines gemeinnützigen Zwecks
  • Kein Erstreben von Gewinn
  • Förderung der Allgemeinheit
  • Kongruenz der tatsächlichen Geschäftsführung mit den Statuten
  • Beteiligung am Wirtschaftsleben.

Diese Gemeinnützigkeit geht nun aber gem. des neuen Wartungserlasses für den gesamten Verein verloren, wenn Sportvereine im Bereich Mannschaftssport Profisportler beschäftigen. Die Ausübung des Berufssportes verfolgt keinen begünstigten Zweck im Sinne der BAO, weil hier die Förderung von wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund steht.

Als Profisportler ist gemäß der Richtlinie jeder Sportausübende in Mannschaftsspielsportarten anzusehen, der für seine sportliche Tätigkeit für den Verein vom Verein oder einem Dritten Vergütungen oder andere Vorteile von mehr als 21.000 Euro pro Spielsaison erhält.

Zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit des Vereins müssen diese den Profibetrieb ausgliedern. Hier sind folgende Vorgehensweisen möglich: 1. Zweigverein oder eigener Rechnungskreis und 2. Ausgliederung in Kapitalgesellschaften. Variante 2 muss gewählt werden, wenn der Profibetrieb im Vordergrund steht.
Für den ausgegliederten Profibetrieb besteht grundsätzlich (unabhängig ob Variante 1 oder 2 gewählt wurde) Körperschaftsteuerpflicht und Umsatzsteuerpflicht.

Die Neuregelung ist erstmals ab dem Kalenderjahr 2016 anzuwenden.

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