Neue Zollaussetzungen bei Importen seit 1.1.2015

Die EU hat mit der Verordnung (EU) 1341/2014 vom 15. Dezember 2014 mit dem 1. Jänner 2015 auf gewisse Waren neue Zollaussetzungen eingeführt.

Zollaussetzungen sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:

–       Bei den Waren handelt es sich um Rohstoffe, Teile oder Halbfertigwaren.

–       Es handelt sich um Waren die in der EU gar nicht oder nicht ausreichend erzeugt werden.

–       Die jährlichen Zolleinnahmen betragen in der EU mindestens EUR 15.000,00.

Die Zollaussetzung muss vom zuständigen Unternehmer beim Bundesministerium für Finanzen beantragt werden, wobei diese wiederum nach der Erstüberprüfung an die Europäische Kommission weitergeleitet werden. Die Europäische Kommission nimmt allerdings nur zweimal im Jahr Neuanträge entgegen, zum 15. März und zum 15. September. Neu genehmigte Aussetzungen können somit immer nur zum 1. Jänner bzw. zum 1. Juli des Folgejahres in Kraft treten.

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