Neue ARGEs über EUR 700.000 müssen 2015 Feststellungsverfahren durchführen

Für ARGEs wurde bisher der Gewinn aus einem einzelnen Auftrag laufend, anteilig und direkt den einzelnen Gesellschaftern der ARGE zugeordnet. Ab der Veranlagung 2015 entfällt diese Vereinfachung, wenn die Auftragsvergabe EUR 700.000 übersteigt.

Personengesellschaften, wozu auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (kurz GesbR) zählen, sind aus einkommensteuerlicher Sicht kein eigenes Steuersubjekt und daher nicht selbst einkommensteuerpflichtig. Der Gewinn der Gesellschaft wird im Rahmen eines sogenannten Feststellungsverfahrens pro Kalenderjahr auf deren Gesellschafter aufgeteilt und von diesen in weiterer Folge versteuert.

Für Arbeitsgemeinschaften (ARGEs), das sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts, deren alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Auftrags beschränkt ist, erfolgten bisher aber keine jährlichen Feststellungsverfahren. Der Gewinn aus einem solchen einzelnen Auftrag wurde laufend, anteilig und direkt den einzelnen Gesellschaftern der ARGE zugeordnet.

Ursprünglich vereinbarter Auftragswert entscheidend

Ab der Veranlagung 2015 entfällt diese Vereinfachung jedoch für ARGEs, die einen Auftrag abwickeln, dessen Auftragswert bei Auftragsvergabe EUR 700.000 (netto) übersteigt. Gewinn- und Umsatzschwankungen während der Tätigkeit der ARGE sind für die Verpflichtung, eine Feststellungserklärung abzugeben, irrelevant. Es ist der ursprünglich vereinbarte Auftragswert entscheidend.

Diese Neuregelung ist erstmals auf Feststellungen anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. 12. 2014 beginnen, sofern auch die Vereinbarung des Auftragswerts bei Auftragsvergabe nach dem 31. 12. 2014 erfolgte. Damit werden im Ergebnis jene ARGEs erfasst, die anlässlich einer Auftragsvergabe nach Ende des Jahres 2014 begründet wurden.

TIPP: Die neue Verpflichtung, eine Feststellungserklärung beim Finanzamt einzureichen, kann unter Umständen zu einem höheren Verwaltungsaufwand führen. Dieser Mehraufwand – auch hinsichtlich eines dem entsprechend einzurichtenden Rechnungswesens – sollte bei der Kalkulation eines Projekts berücksichtigt werden. Des Weiteren sollte von Beginn an vereinbart werden, durch wen die Feststellungserklärung übermittelt wird.

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